Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Wohngebiet Gnandorf“
Der Stadtrat der Stadt Borna hat in seiner Sitzung am 10.12.2020 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Gnandorf“, der im Verfahren nach § 13a BauGB geändert wird, beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Borna-Gnandorf, südlich des alten Ortskerns von Gnandorf und umfasst die in der Graphik dargestellten Flurstücke. Die Größe des Plangebietes beträgt 2,0 ha.
Die Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedernutzbarmachung ehemals bebauter Flächen zu schaffen und den Standort zu einem Wohnstandort mit Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung sowie einem „abgestuften“ Geschosswohnungsbau zu entwickeln. Insbesondere soll mit der Änderung
- eine Zulassung von Geschosswohnungsbau im westlichen Teil des WA 2 (jetzt WA 4),
- eine Minimierung der städtebaulichen Divergenz mit dem Ziel einer besseren städtebaulichen Abstufung der Bebauung von der Bestandsbebauung in der Raupenhainer Str. (6-geschossig) in Richtung WA 1 (max. 9m Höhe) und
- eine Verbesserung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke in Teilgebieten des Allgemeinen Wohngebietes
erreicht werden.
Der Stadtrat der Stadt Borna hat den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Gnandorf“ einschließlich Begründung, Stand 05/2021 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis einschließlich 23. August 2021 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude „An der Wyhra 1“, Foyer, 1. Etage.
Zusätzlich werden die Planunterlagen im Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de veröffentlicht.
Zur genannten Zeit können Stellungnahmen von jedermann bei der Stadt Borna schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen: