Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes, ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid, der für alle folgenden Jahre bis zum Ergehen eines neuen Bescheides gilt.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf das in diesem Bescheid angegebene Konto der Stadt Borna zu überweisen oder einzuzahlen.
Nimmt der Steuerschuldner am SEPA-Lastschriftverfahren teil, so werden die Beträge zum Fälligkeitstermin abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Steuern und Abgaben der Stadtverwaltung Borna, Markt 1, 04552 Borna schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.borna.de unter Stadtverwaltung und Bürgerservice aufgeführt sind.