Übermittlung von Einwohnerdaten/Übermittlungssperren
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass seit dem am 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetz (BMG) alle Meldebehörden unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen, Personendaten übermitteln dürfen. Alle in Borna gemeldeten Personen haben jedoch gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) ein kostenloses Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung dieser Personendaten.
Alters- und Ehejubilaren
Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläen, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 und 5 BMG den Namen, Doktorgrad, Anschrift, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, wenn der Betroffene nach Maßgabe des BMG dieser Auskunft nicht widersprochen hat.
Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 und 5 BMG Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften der volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform übermitteln.
Gruppenauskunft vor Wahlen
Nach § 50 Abs. 1 und 5 BMG darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament und kommunalen Vertretungskörperschaften, Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und Wahlberechtigte dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften
Nach § 42 BMG darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten Ihrer Mitglieder sowie der Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, übermitteln. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden.
Hinweis zur Datenübermittlung an die Bundeswehr
Die Übermittlung bestimmter Meldedaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt gesetzlich nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit §58c Soldatengesetz (SG). Das bisherige Widerspruchsrecht nach §36 Abs. 2 BMG wurde durch das Wehrdienstmodernisierungsgesetz zum 01.01.2026 aufgehoben. Eine Übermittlungssperre oder ein Widerspruch ist daher nicht mehr zulässig.
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