Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf der 1. vereinfachten Änderung der „Ergänzungssatzung für das Areal des ehemaligen Gemeindezentrums Eula“
Durchführung der Offenlage zum Entwurf der 1. vereinfachten Änderung der „Ergänzungssatzung für das Areal des ehemaligen Gemeindezentrums Eula“, Stand 01/2023
Der Stadtrat der Stadt Borna hat am 16.03.2023 den Entwurf der 1. vereinfachten Änderung der „Ergänzungssatzung für das Areal des ehemaligen Gemeindezentrums Eula“ der Stadt Borna gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Der Umgriff der Satzung umfasst die Flurstücke 197/9, 197/11, 197/12, 197/13, 197/14, T.v. 199/14, 199/17 und T.v. 88/4 (Teil der öffentl. Straße Kirschallee) der Gemarkung Eula, die sich nördlich, südlich und östlich der Kirschallee befinden. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst den bereits rechtskräftigen Satzungsumgriff.
Im Zuge des Änderungsverfahrens soll die Festsetzung in § 3 zur Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich der Satzung gestrichen werden, da die Beurteilung des Einfügens von Bauvorhaben gem. § 34 BauGB durch bestehende Nutzungen in der Umgebung ausreichend gewährleistet werden kann.
Die öffentliche Auslegung zur Einsichtnahme und zur Äußerung für Jedermann findet im Zeitraum vom 26.04.2023 bis einschließlich 26.05.2023 in der Stadtverwaltung Borna, Verwaltungsgebäude, „An der Wyhra 1“, Foyer 1. Etage in 04552 Borna während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten
Montag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
statt.
Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf folgenden Internetseiten verfügbar:
https://www.borna.de/Stadtverwaltung-und-Buergerservice/Oeffentliche-Bekanntmachungen.htm?
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
Zur genannten Zeit können Stellungnahmen von jedermann bei der Stadt Borna schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hinweis zum Datenschutz:
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Namen und der Wohnort der Einsender von Anregungen in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates aufgeführt werden, soweit dies der Einsender nicht ausdrücklich verweigert.
Anlagen: