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Öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs der 12. Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes "Photovoltaikanlage Borna A72"

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Veröffentlicht am: 19.05.2021
Autor: FD 31 - Frau Meißner

Der Stadtrat der Stadt Borna hat am 06.02.2020 die Einleitung des Verfahrens zur 12. Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes (Teil-FNP) Borna für die Errichtung einer Photovoltaikanlage Borna A72 östlich der A72, nördlich der Ortsverbindungsstraße Borna-Dittmannsdorf mit einer Fläche von 6,29 ha beschlossen.

In seiner Sitzung am 15.04.2021 hat der Stadtrat den 2. Entwurf der 12. Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes sowie die dazugehörige Begründung und den Umweltbericht, Stand 03/2021 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Der Vorhabenträger plant nunmehr eine Erweiterung des Geltungsbereiches von 6,29 ha auf 11,68 ha. Die Erweiterung des Geltungsbereiches resultiert aus der Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) 2021, wo die Förderung von Photovoltaikanlagen im Autobahnrandstreifen von 110 m auf 200 m erweitert wurde (siehe § 37 Abs. 2c EEG).

Die Planänderung erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Borna A72“. Die Fläche wird im gültigen Teil-FNP als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im Zuge der 12. Änderung soll die Fläche für die Landwirtschaft zurück genommen und als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Solar ausgewiesen werden.

Planzeichnung_FNP

Uebersichtsplan


Der Entwurf der Planunterlagen sowie alle bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten werden in der Zeit vom 19.05.21 bis einschließlich 18.06.21 in der Stadtverwaltung Borna, Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ Nr. 1, Foyer, 1. Etage während der Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Aufgrund der aktuellen Bestimmungen ist eine Voranmeldung zur Einsichtnahme unter 03433/873232 notwendig.

Folgende umweltrelevante Informationen liegen vor:

Schutzgut Boden:

  • vorhandene Geologie und Baugrund mit heterogenen Kippenböden mit hohen Setzungs- und Sackungspotential à Verweis auf durchzuführende Baugrunduntersuchung
  • Lage im Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft lt. Regionalplan Westsachsen 2008 und in einem Vorranggebiet Landwirtschaft lt. Regionalplan Leipzig – Westsachsen Satzungsfassung (12/2020)Lage in einem Gebiet unter Bergaufsicht, innerhalb der Grenzen (teilweise) des Abschlussbetriebsplanes des Braunkohlentagebaus Bockwitz / Borna-Ost und im Bereich von Hohlraumgebieten / Entwässerungsstrecken
  • Verwahrter Filterbrunnenstandort im Planbereich mit gestörten Lagerungsverhältnissen
  • Beachtung gesetzlicher Ziele des Bodenschutzes und abfallrechtlicher Bestimmungen

Schutzgut Mensch:

  • Notwendigkeit der Bewertung der Lichtimmissionen der Module und der Schallimmission der Wechselrichter aufgrund nahegelegener Wohnbebauung

Schutzgut Klima / Luft:

  • subkontinentalen Binnentieflandsklima, Klimatyp: Bornaer Bergbaurevier,
  • Verkehrsbedingte Vorbelastung, A72
  • Kaltluftentstehungsgebiet, keine Luftaustauschbahn in Verbindung mit Siedlungsbereichen

Schutzgut Wasser:

  • hoch mineralisierte, saure Grundwässer am Standort
  • Lage im Grundwasserabsenkungsbereich und Störung der Grundwasserdynamik mit möglichen Auswirkungen auf die Tagesoberfläche
  • Grundwassermessstelle im weiteren Umfeld des Plangebietes

Schutzgut Pflanzen / Tiere:

  • Beachtung der örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Schutzgut Landschaftsbild/ Erholung:

  • hohe anthropogene Überprägung, Tagebaufolgelandschaft
  • hohe Belastung durch angrenzende Autobahn (A72)
  • keine Freizeit-/Erholungseignung (-nutzung)

Zur genannten Zeit können Stellungnahmen von jedermann bei der Stadt Borna schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Des Weiteren wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Zusätzlich werden die Planunterlagen im Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de veröffentlicht.

Anlagen:

  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltrelevante Stellungnahme
  • Datenschutzinformation BauGB
 
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