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Wohnungsgeberbestätigung/ Eigentümererklärung

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Informationen über die Wohnungsgeberbestätigung

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November 2015 ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers nach § 19 BMG wieder eingeführt wurden.

Bei der An- oder Abmeldung muss der Meldepflichtige in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber- bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen.

Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.

Die Bescheinigung des Wohnungsgebers ist erforderlich sowohl bei Einzug in eine Wohnung, aber auch bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll, oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z.B. bei Wohnungslosigkeit.

Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, den Meldepflichtigen eine entsprechende Bestätigung auszuhändigen. Diese Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchzuführen ist.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Kommt ein Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann er seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld belangt werden.

Der Mietvertrag ersetzt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bestätigung, da darin in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Ein Formularvordruck der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier.

Informationen über die Eigentümererklärung

Wer eine eigene Wohnung / Haus bezieht, also selbst Eigentümer ist, muss eine solche Erklärung für sich persönlich abgeben.

Eine Eigentümererklärung finden Sie hier.



Pass - und Meldestelle
Stadtverwaltung Borna Pass- und Meldestelle
Markt 1
04552 Borna

meldestelle@borna.de
www.borna.de

Pass - und Meldestelle
Montag:
Von 09:00 bis 11:30
Dienstag:
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und 13:00 bis 18:00
Donnerstag:
Von 09:00 bis 12:00
und 13:00 bis 16:00
Freitag:
Von 09:00 bis 11:30
Die Pass- und Meldestelle hat nach vorheriger Terminvereinbarung an folgenden Sonnabenden jeweils von 9 bis 11 Uhr geöffnet:
  • 09. Januar
  • 06. Februar
  • 06. März
  • 10. April
  • 08. Mai
  • 05. Juni
  • 03. Juli
  • 07. August
  • 04. September
  • 09. Oktober
  • 06. November
  • 04. Dezember

Kontakte:

Marina Göpel
(03433) 873-126
E-Mail senden
Manuela Klenner
(03433) 873-126
E-Mail senden
Klara Strohmeier
(03433) 873-124
E-Mail senden
Laura Arnold
(03433) 873-126
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Markt 1
04552 Borna
Tel:
+49 (0)3433 8730
Fax:
+49 (0)3433 873189
Mail:
info@borna.de

Postanschrift

Postfach:
1319
04541 Borna

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