Informationen zur Corona-Pandemie
+++ Corona-Testzentren im Landkreis Leipzig +++
Hier können Sie die aktuellen Testzentren im Landkreis Leipzig. (Link zu Webseite des Landkreises)
+++ Kabinett verlängert Corona-Schutz-Verordnung bis 16. Juli 2022 +++
Die Staatsregierung hat aufgrund steigender Infektionszahlen eine weitere Verlängerung der geltenden Corona-Schutz-Verordnung um vier Wochen bis zum Beginn der Sommerferien beschlossen.
Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen werden damit bis einschließlich 16. Juli 2022 aufrechterhalten. Gleiches gilt für die Pflicht zum Tragen eines mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Öffentlichen Personennahverkehr.
Mit der Verlängerung der Corona-Maßnahmen soll auch der allgemein hohen Auslastung der Krankenhäuser – auch jenseits von Corona-Patienten – Rechnung getragen werden. Angesichts des hohen Ansteckungsrisikos dient die Verlängerung der Schutzmaßnahmen auch der Vorsorge für die Ferienzeit.
Weiterhin wird zur Vorsicht geraten und dringend empfohlen, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und bei Menschenansammlungen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
+++ Staatsregierung verlängert Sächsische Corona-Schutzverordnung +++
Im Rahmen ihrer heutigen Kabinettssitzung hat die sächsische Staatsregierung beschlossen, die geltende Corona-Schutzverordnung bis zum 18. Juni 2022 zu verlängern.
Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen gelten somit im Wesentlichen fort. Zu einer Änderung kommt es lediglich im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs: Anstelle der bisherigen Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske muss hier ab dem 28. Mai 2022 nur noch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das Kontroll-, Service-, Fahr- und Steuerpersonal ist auch weiterhin lediglich dann zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet, wenn geschäftsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.
+++ Sachsen verkürzt die verpflichtende Isolation für Infizierte auf fünf Tage bei Symptomfreiheit +++
Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen
Sachsen passt zum 25. April 2022 die Quarantäne- und Isolationsregeln an die aktuelle Entwicklung der Pandemie an. Künftig ist die Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte bereits nach fünf Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten ist nicht mehr notwendig. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – maximal aber auf zehn Tage. Die Infizierten müssen sich weiterhin eigenständig absondern. Es wird dringend empfohlen, dass sie ihre engen Kontaktpersonen selbständig informieren.
Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Bislang galt die Ausnahme nur für geimpfte und genesene Personen. Alle engen Kontaktpersonen – insbesondere Hausstandsangehörige - sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten. Dies bedeutet, so gut wie möglich Kontakte zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich zu testen.
Staatsministerin Petra Köpping: »Die aktuelle Lage und das durch Omikron stark gewandelte Pandemie- und Krankheitsgeschehen lässt eine fachlich angemessene Verkürzung der Isolationsdauer und die Abschaffung der Quarantäne zu. Infektionszahlen und Bettenbelegung sinken seit mehreren Wochen. Mit dem Abklingen der Saison der akuten Atemwegserkrankungen und mehr Aufenthalt im Freien nimmt auch der Infektionsdruck ab. Ich appelliere jedoch an alle, sich verantwortungsvoll zu verhalten und trotzdem weiter die Hygieneregeln einzuhalten. Klar ist: Für Corona-Positive bleibt die Isolation Pflicht. Und Kranke bleiben zu Hause! Den besonderen Schutz vulnerabler Gruppen stellen wir sicher, indem hier für Infizierte bei Arbeitsantritt erhöhte Anforderungen gelten.«
Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen Test (Fremdtestung; Schnell- oder PCR-Test) vorlegen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am zehnten Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Hier gilt die Regelung wie bisher.
Es gilt eine Übergangsregelung, so dass ab dem Tag des Inkrafttretens am 25. April die aktuellen Regelungen für alle Personen gelten. Das heißt, die Absonderung als Kontaktperson ist beendet und positiv getestete Personen, deren Absonderung bereits mindestens fünf Tage dauert und die für 48 Stunden symptomfrei sind, können ihre Absonderung beenden.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte werden die Regeln nun mittels eigener Allgemeinverfügungen umsetzen.
+++ Staatsregierung beschließt Basisschutzmaßnahmen +++
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 3. April
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 3. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022. Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Grundlage für die Basisschutzmaßnahmen sind die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in der jüngsten beschlossenen Fassung.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen: So ist diese u. a. weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, der ambulanten Pflege zu tragen.
Die FFP-2-Maskenpflicht gilt außerdem im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal von Verkehrsmitteln des ÖPNV muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei Schülerinnen und Schülern ist im ÖPNV eine medizinische Maske ausreichend.
Neben der Maskenpflicht sehen die Basisschutzmaßnahmen unverändert weiterhin eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Testung der Beschäftigten und Besucher als Zugangsvoraussetzung vor. Von der Testpflicht, die für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt, betroffen sind unter anderem
- Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen etc. und
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen o.ä.
Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist für diese Personengruppe mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.
Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung dringend das Tragen von Masken (vorzugsweise FFP2) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame Schutzmaßnahme darstellen.
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+++ Maskenpflicht entfällt – Testung an Schulen läuft nur noch bis zu den Osterferien +++
Neue Schul- und Kita-Coronaverordnung
Das Kabinett hat heute (29. März) die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung beschlossen. Neu ist, dass die Maskenpflicht aufgrund des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes in den Schulen und Kindertageseinrichtungen ab 3. April komplett entfällt. Das heißt, die Maske muss nun nicht mehr auf dem Schul- oder Kitagelände getragen werden. Das gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern und andere externe Personen, die die Schule oder Kindertageseinrichtung betreten. Die Maskenpflicht im Unterricht war bereits in der letzten Verordnung abgeschafft worden. In den Hygieneplänen der einzelnen Einrichtungen kann aber eine Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verankert werden.
Die Testpflicht für den Schulbesuch wird noch bis zu den Osterferien weitergeführt. Nach den Osterferien soll die anlasslose Testung dann komplett entfallen, vorausgesetzt die weitere positive Entwicklung der Gesamtlage. »Unsere Kinder und Jugendlichen haben bisher mit die größten Einschränkungen in der Pandemie hingenommen, um andere zu schützen. Es gilt nun mit Achtsamkeit weiter mehr Normalität in die Schulen einkehren zu lassen«, so Kultusminister Christian Piwarz mit Blick auf die sinkenden Infektionszahlen in den Schulen. Während vom 14. bis 20. März noch 13.044 Schülerinnen und Schüler von einer Infektion betroffen waren, sind es im Zeitraum vom 21. bis 27. März 9.192 Schülerinnen und Schüler gewesen. Bei den Lehrkräften gab es ebenfalls einen Rückgang. Ausführliche Zahlen: Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher - Coronavirus in Sachsen - sachsen.de
Der Minister machte deutlich, dass es nicht länger vertretbar sei, dass Schulen und Kitas strengere Schutzmaßnahmen und Einschränkungen hinnehmen müssen, während im Alltag und in der Gesellschaft insgesamt die Corona-Schutzmaßnahmen wie Maske und Tests zurückgenommen werden.
Regelungen ab dem 3. April 2022 bis 17. April 2022:
Maskenpflicht in Kita und Schule entfällt komplett
Bis zu den Osterferien gilt weiter eine zweimalige Testpflicht pro Woche für den Schulbesuch. Tritt ein positiver Coronafall in der Klasse auf, dann muss der betroffene Schüler oder die betroffene Schülerin in die häusliche Lernzeit gehen. Die übrigen Schülerinnen und Schüler können in der Schule bleiben. Für sie besteht dann eine tägliche Testpflicht an fünf Tagen hintereinander. Das gilt auch für genesene und geimpfte Schülerinnen und Schüler.
Vom Präsenzunterricht können sich Schülerinnen und Schüler nur mit einem ärztlichen Attest abmelden.
Die Schulen werden trotz Infektionsfällen weiter offengehalten. Einzelne Klassen ins häusliche Lernen zu schicken oder vorübergehende komplette Schulschließungen wird es nur dann geben, wenn aufgrund von Corona-Infektionen und Quarantäne eine Vielzahl von Schülern und Lehrkräften ausfallen, die den Schulbetrieb in Präsenz insgesamt nicht mehr durchführbar machen. Aktuell sind von insgesamt 1.400 öffentlichen Schulen acht vorrübergehend komplett geschlossen und an 20 Schulen wurden einzelne Klassen ins häusliche Lernen geschickt.
Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und endet am 17. April 2022.
+++ Verlängerung der Corona-Regeln bis 2. April 2022 – Anpassung an geplante Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes +++
Die Staatsregierung hat im Umlaufverfahren eine Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einigen Anpassungen beschlossen. Diese ergeben sich aus den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welches bestimmte Maßnahmen nicht mehr vorsieht. Die Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und gilt bis zum 2. April 2022.
Abweichend von den bisherigen Regelungen kommt es mit der neuen Verordnung zu den folgenden Änderungen:
- Beschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen,
- Wegfall der Beschränkungen bei Versammlungen,
- bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen gilt im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl die 3G-Regel und
- in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fällt die Pflicht zur Kontakterfassung weg.
Somit bleibt die 3G-Regel unter anderem für Eheschließungen und Beerdigungen in Innenräumen, bei körpernahen Dienstleistungen, der Gastronomie, Messen sowie in Hotels. Ebenso unterliegen Clubs, Diskotheken und Bars mit Tanzlustbarkeiten unverändert der 2Gplus-Regel. Gleiches gilt für die Prostitution.
Grundsätzlich wird auch weiterhin an der FFP-2-Maskenpflicht festgehalten. Jedoch gilt hier eine Ausnahme bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen: Die Maske muss in den genannten Fällen nicht am Platz getragen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.
+++ Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen +++
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, welche die bisherige Corona-Notfall-Verordnung ablöst. Sie tritt am 4. März 2022 in Kraft und gilt aufgrund der dann auslaufenden rechtlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz des Bundes bis einschließlich 19. März 2022.
Angesichts der aktuellen Lage in den Krankenhäusern hat sich die Staatsregierung auf weitere Lockerungen verständigt. Mit der Schutz-Verordnung sind keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen mehr vorgesehen. Die Staatsregierung behält sich jedoch die Möglichkeit vor, bei Überschreiten der Belastungsgrenzen von 420 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten oder 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Normalbetten, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Grundlagen
Das Alkoholverbot für öffentliche Plätze, welches bislang von den kommunalen Behörden verhängt werden konnten, entfällt zukünftig.
Eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend vorgesehen.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen.
Dienstleistungen, Handel, Messen
Die Quadratmeter-basierte Begrenzung der Kundenzahl wird aufgehoben.
Für sämtliche körpernahe Dienstleistungen gelten Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel. Für Reisebüros, Versicherungen, Solarien und weitere bislang unter Zugangsregeln fallende Dienstleistungen entfallen diese Beschränkungen.
Messen und Kongresse unterliegen der 3G-Regel, Besucher benötigen einen Impf- oder Genesenen- oder Testnachweis.
Kultur, Freizeit, Sport und Großveranstaltungen
Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:
- im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung, höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
- im Außenbereich maximal 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen gleichzeitig
Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen von 60 Prozent (max. 6.000 Personen) oder 75 Prozent (max. 25.000 Personen) anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift.
Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.
Die Beschränkungen und Zugangsregeln gelten ebenfalls für Sportveranstaltungen.
Für den Außenbereich von botanischen und zoologischen Gärten, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen, Archiven und Bibliotheken, entfallen die Zugangsbeschränkungen.
Clubs und Diskotheken können wieder unter Beachtung der 2Gplus-Regel öffnen – ohne Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Auch die Regelungen hinsichtlich des Mindestabstandes finden keine Anwendung.
Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich.
Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und -bädern unterliegt der 3G-Regel.
Gastronomie und Beherbergung
Besucher von gastronomischen Einrichtungen und Bars ohne Tanzlustbarkeiten benötigen für den Zutritt einen 3G-Nachweis. Zudem entfallen die eingeschränkten Öffnungszeiten.
Bei allen Unterbringungen in Hotels – ob touristisch oder nicht-touristisch – wird ein Nachweis nach der 3G-Regel benötigt. Ferienwohnungen sowie Camping- und Caravaningplätze sind von der Nachweispflicht ausgenommen.
Ein 3G-Nachweis ist ebenfalls bei touristischen Bus- und Bahnfahrten sowie gewerblichen Reisen vorzuweisen.
Kirchen, Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen
Die 3G-Regel findet bei Eheschließungen und Beerdigungen nur noch Anwendung, wenn diese in Innenräumen stattfinden, im Außenbereich ist somit kein entsprechender Nachweis mehr erforderlich.
Für Zusammenkünfte in Kirchen oder von Religionsgemeinschaften wird lediglich noch ein Hygienekonzept benötigt, die Pflicht zum Vorzeigen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises entfällt.
+++ Staatsregierung beschließt Anpassung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung +++
Das Kabinett hat heute – orientiert am MPK-Beschluss vom 16. Februar 2022 – Lockerungen der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen. Die Änderungen treten am 23. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 3. März 2022.
So sind Zusammenkünfte, bei denen nur Geimpfte oder Genesene anwesend sind, ohne Teilnehmerbegrenzung möglich. Nimmt an privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte Person teil, gilt eine Beschränkung auf einen Hausstand plus zwei Personen aus einem weiteren Hausstand (bisher ein Hausstand und eine Person).
Für Beerdigungen und Eheschließungen entfällt die Begrenzung der Teilnehmerzahl, wobei hier auch weiterhin ein Nachweis nach der 3G-Regel vorgelegt werden muss.
Folgende Lockerungen gelten, solange die definierten Betten-Schwellenwerte für die Überlastungsstufe auf den Intensiv- und Normalstationen unterschritten werden:
- Keine 3G-Nachweispflicht im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
- 3G für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von zoologischen Gärten (bisher 2G)
- 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen (bisher: 2G)
+++ Sana Klinikum Borna: Erwachsenenimpfung montags & donnerstags, Kinderimpfung mittwochs +++
Egal, ob Erst-, Zweit- oder Drittimpfung (»Boosterimpfung«): Jeder, der das möchte, kann sich im Sana Klinikum Borna ohne große Wartezeit gegen COVID-19 impfen lassen. Am schnellsten geht die Anmeldung dafür online (www.sana.de/leipzigerland). Wer sich nicht per Internet anmelden möchte, kann dies auch telefonisch tun. Dies ist von Montag bis Donnerstag zwischen 13:00 und 15:00 Uhr unter der Telefonnummer 03433 21-1140 möglich.
Impfungen für Erwachsene finden montags und donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr in der MVZ-Praxis Dr. Rönsch statt. Kinder von fünf bis elf Jahren werden jeden Mittwoch zur gleichen Zeit in der Kinderambulanz geimpft. Beides ist leicht zu finden. Impfwillige mit Termin betreten die Klinik und folgen jeweils der Beschilderung. Zur Impfung mitgebracht werden müssen Anamnesebogen, Einwilligungserklärung und Impfpass.
+++ 3-G-Regel + FFP2-Maskenpflicht in allen Einrichtungen der Stadtverwaltung +++
Sowohl im Rathaus als auch im Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ gilt bis auf Weiteres die 3-G-Regel und die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen. Für alle Angelegenheiten ist eine vorherige Terminvereinbarung unbedingt erforderlich.
Ab sofort gilt für alle Besucherinnen und Besucher der Gebäude der Stadtverwaltung die 3-G-Regel. Dazu gehören neben dem Rathaus und dem Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ auch das Standesamt im Bürgerhaus „Goldener Stern“ sowie die Mediothek. Somit haben nur diejenigen Personen Zutritt, die einen gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können. Diese Vorgabe wird entsprechend kontrolliert.
Testnachweise dürfen im Falle eines Schnelltestes nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Test-Nachweise sind 48 Stunden gültig. Selbsttests werden nicht anerkannt. Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Nachweis.
Für alle Besucherinnen und Besucher gilt die unbedingte Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Die entsprechenden Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Vorsprachen haben einzeln zu erfolgen, außer, wenn die Anwesenheit eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten, Vormunds oder Betreuers notwendig ist.
Ihre Ansprechpartner für die Terminvereinbarung finden Sie auf unserer Webseite www.borna.de oder telefonisch unter 03433/873-0.
PM-Nr.: [77/21] vom 26.11.2021 der Großen Kreisstadt Borna
+++ Terminöffnung für Rathaus und Verwaltungsgebäude +++
Das Rathaus sowie das Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ sind ab sofort für alle Bürgerinnen und Bürger nur noch nach Terminvereinbarung geöffnet. Die Terminvergaben erfolgen telefonisch oder per E-Mail.
Termine in den verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung können unter folgenden Tele-fonnummern vereinbart werden:
- Pass- und Meldestelle: 03433/873-126
- Standesamt: 03433/873-135
- Steuern/Abgaben: 03433/873-160
- Vollstreckungsangelegenheiten: 03433/873-166
- Allgemeine Anfragen Finanzen: 03433/873-191
- Jugend/Schule/Sport/Kita/Soziales: 03433/873-261
- Fundbüro/Straßenverkehr/Gewerbe: 03433/873-211
- Straßenbau/Spielplätze/Grünanlagen: 03433/873-253
- Bauordnung, Bauplanung, Stadtentwicklung: 03433/873-200
- Garagen/Kleingärten/Hochbau: 03433/873-237
Für alle Besucherinnen und Besucher gilt die unbedingte Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die entsprechenden Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Sollten Anliegen auch telefonisch oder auf elektronischem Wege erledigt werden können, bittet die Verwaltung darum, diese Möglichkeiten wahrzunehmen.
Wir bitten darum, die Termine einzuhalten. Die Vorsprachen haben einzeln zu erfolgen, außer, wenn die Anwesenheit eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten, Vormunds oder Betreuers notwendig ist.
Besuche von Personen mit SARS-CoV-2-Infektion sowie entsprechenden Symptomen (Fieber, Halsschmerzen, Husten) ist der Zutritt zu den Gebäuden der Stadtverwaltung untersagt.
+++ Staatsregierung beschließt Änderung der Corona-Notfall-Verordnung +++
Die Mitglieder der Staatsregierung haben in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar in Kraft gilt bis einschließlich 6. März 2022.
Grundsätze
Die Einrichtung von Zonen durch Landkreise und Kreisfreie Städte, in denen die Abgabe sowie der Konsum von Alkohol untersagt sind, ist fortan nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionale Behörden erfolgen. Darüber hinaus wird die inzidenzbasierte Hotspotregelung aufgehoben, d.h. die Gastronomie muss bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schließen. Ebenfalls gestrichen wurden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen.
Zugleich entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
Mit der neuen Verordnung wird die Regelung bzgl. Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht nach 2Gplus-Regel klargestellt: Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit.
Allgemeine Regeln
Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern möglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazität aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.
Die zulässige Zahl der Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen können, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss.
In Anlehnung an die Vorgaben für Beerdigungen sind Eheschließungen ebenfalls mit höchstens 50 Personen unter Beachtung der 3G-Regel möglich.
Messen und Dienstleistungen
Die Durchführung von Messen und Kongressen ist wieder möglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel für den Zutritt vorweisen müssen. Es gilt eine Begrenzung der Besucherkapazitäten auf Basis der Größe der Veranstaltungsfläche: Je vier Quadratmeter ein Besucher.
Schüler von Fahrschulen, Bootsschulen etc. benötigen für die Teilnahme am Unterricht anstelle eines Nachweises nach der 2G-Regel, nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G). Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros, Versicherungsagenturen o. ä. können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.
Kultur, Sport und Freizeit
Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für Veranstaltungen wie z. B. Konzerte, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt.
Für Archive, Bibliotheken, zoologischen Gärten etc. gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Regelungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbetten
Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen:
- Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschränkung,
- Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt,
- in der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-Regel Beachtung finden und die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt,
- für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt,
- die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen und
- bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.
+++ Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen +++
Die Staatsregierung hat in der der heutigen Kabinettssitzung eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.
Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind
- geboosterte Personen,
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
- vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte »Bändchenlösung«) verpflichtet.
Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden, für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen. Für den Zutritt zu Bibliotheken, Archiven sowie den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten wird ein Nachweis nach 3G-Regel benötigt.
Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.
Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens
Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1500, den Belastungswert Normalstationen den Wert von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Normalstationen sowie den Belastungswert Intensivstationen den Wert von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.
Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:
- Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich;
- Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen;
- die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig;
- die Öffnung der übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen bedingt zusätzlich die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl von entweder 50 Prozent der Maximalkapazität und maximal 500 Personen zeitgleich oder aber 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen; Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen;
- der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung;
- Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgt;
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen, eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt;
- die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten
- für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber
- bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen; ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte;
- Übernachtungen, touristischer wie nicht-touristischer Art, in Hotels, Ferienwohnung u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbracht wird; die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen und
- Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung
- Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.
Sonderregelungen
Sobald in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind.
+++ Impfaktion in der Hautarztpraxis Dr. Barth am 22. Januar +++
Am Sonnabend, dem 22. Januar 2022 findet in der Hautarztpraxis Dr. Barth im Ärztehaus an der Sana Klinik, Rudolf-Virchow-Str. 4 von 8.30 bis 09.45 Uhr eine weitere Impfaktion für alle Personen ab 30 Jahre mit dem Impfstoff der Firma Moderna statt. Anmeldungen sind über die E-Mail-Adresse info@hautarzt-barth.com erwünscht. Kurzentschlossene können aber auch ohne vorherige Terminvereinbarung erscheinen.
+++ Freie Termine: Corona-Impfung im Sana Klinikum +++
Egal, ob Erst-, Zweit- oder Drittimpfung (»Boosterimpfung«): Jeder, der das möchte, kann sich im Sana Klinikum Borna ohne große Wartezeit gegen COVID-19 impfen lassen. Am schnellsten geht die Anmeldung dafür online (www.sana.de/leipzigerland). Wer sich nicht per Internet anmelden möchte, kann dies auch telefonisch tun. Unter der Telefonnummer 03433 21-1140 kann man werktäglich von 09:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (s)einen Impftermin buchen.
Die Impfungen finden in der Schmerztagesklinik der Bornaer Klinik (Haus G | 1. OG) statt. Diese ist leicht zu finden: Impfwillige mit Termin betreten die Klinik am besten über den Nebeneingang an der Rudolf-Virchow-Straße (gegenüber Parkhaus) und folgen der Beschilderung.
Zur Impfung mitgebracht werden müssen Anamnesebogen, Einwilligungserklärung und Impfpass.
Foto: Sana Kliniken Leipziger Land
+++ Impftermine im Landkreis Leipzig +++
Das Sana Klinikum Borna ist nun temporäres Impfzentrum im Landkreis Leipzig. Egal, ob Erst-, Zweit- oder Drittimpfung (Boosterimpfung) jeder, der sich impfen lassen möchte wird gebeten im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren. Unter https://www.sana.de/leipzigerland finden interessierte Bürgerinnen und Bürger den Link zur Web-Anmeldung. Dort einfach den Anweisungen folgen, die Terminbestätigung erfolgt per E-Mail. Ebenfalls auf der Anmeldeseite zu finden sind der Anamnesebogen, die Einwilligungserklärung und ein Infoblatt zum Datenschutz. Wer sich nicht online anmelden möchte, kann dies auch telefonisch tun. Unter der Telefonnummer 03433 -211140 kann man werktäglich von 09:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (s)einen Impftermin buchen.
Im Landkreis Leipzig können Sie sich bei den mobilen Impfteams, in Arztpraxen und in temporäten Impfzentren gegen das Corona-Virus impfen lassen:
Terminvergaben über https://muldentalkliniken.impfsystem.de oder https://sachsen.impfterminvergabe.de
Termine der Impfteams (siehe auch Kalender zum Download):
- 10.12.2021 Markranstädt, Mehrgenerationenhaus von 14-19 Uhr
- 10.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 10.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 10.12.2021 Grimma, Krankenhaus 8-18 Uhr - Terminvergabe
- NEU 11.12. Praxis Dr. Barth, Ärztehaus am Krankenhaus Borna von 9.30 - 12 Uhr
- 11.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 11.12.2021 Pegau, DRK von 9-17 Uhr
- 11.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 13.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 13.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 13.12.2021 Grimma, Krankenhaus 8-18 Uhr - Terminvergabe
- 14.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 14.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 14.12.2021 Grimma, Krankenhaus 8-18 Uhr - Terminvergabe
- 15.12.2021 Sportplatz Espenhain von 9-17 Uhr
- 15.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 15.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 15.12.2021 Grimma, Krankenhaus 8-18 Uhr - Terminvergabe
- 16.12.2021 KAP Zwenkau, ehem. Kartoffelhaus von 9-17 Uhr
- 16.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 16.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 16.12.2021 Grimma, Krankenhaus 8-18 Uhr - Terminvergabe
- 17.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 17.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 17.12.2021 Grimma, Krankenhaus 8-18 Uhr - Terminvergabe
- 18.12.2021 Elstertrebnitz, Turnhalle ab 9 nur nach Terminvergabe unter 034296 72825.
- 18.12.2021 Großpösn Pösna-Park von 10-17 Uhr
- 18.12.2021 Wurzen, Schweizergarten von 9-17 Uhr Terminvergabe
- 18.12.2021 Markkleeberg, Lindensaal von 9-17 Uhr Terminvergabe
Bitte bringen Sie ihre Chipkarte, ihren Ausweis oder Pass, sowie - falls vorhanden - ihr gelbes Impfbuch mit.
+++ Anpassung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnungbeschlossen +++
Die Staatsregierung hat in Anlehnung an den gestern gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder eine Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 9. Januar 2022 befristet.
Im Wesentlichen werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen vorgenommen, die der weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, insbesondere mit Blick auf die besonders ansteckende Omikron-Variante. Fortan besteht u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske. Gleiches gilt für Sitzungen von Gremien und Parteien und ähnlichen Veranstaltungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend.
Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Bisher waren 20 Personen erlaubt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen, müssen weiterhin einen Impf- Genesenen-, oder Testnachweis erbringen. Die maximale Teilnehmerzahl wird aber auf 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt.
+++ Ausgangssperre gilt ab 11.12.2021 nicht mehr +++
Die 7-Tage-Inzidenz liegt am 10.12.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 1.000 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern. Damit gilt für nicht geimpfte und nicht genesene Personen die Ausgangssperre ab dem 11.12.2021 nicht mehr.
Pressemeldung 618/2021 des Landkreis Leipzig vom 10.12.2021
+++ Staatsregierung beschließt Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung +++
Das Kabinett hat in einer Sondersitzung am 10.12.2021 Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.
Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen.
Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
Kontaktbeschränkungen
Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt.
Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.
Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.
Weihnachten und Silvester
An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.
In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.
Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.
Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.
+++ Nächtliche Ausgangsbeschränkung ab 25.11.2021 +++
Ausnahme: geimpfte und genesene Personen
Mit einer 7-Tage-Inzidenz von 1.067 im Landkreis Leipzig am 24.11.2021 gilt die Hotspot-Regelung (§ 21) der Corona-Notfallverordnung.
Damit ist ab Donnerstag, 25.11.2021 das Verlassen der Unterkunft zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nur noch aus folgenden trifftigen Gründen zulässig:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
- die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
- die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Dies gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.
Wird der Schwellenwert von 1.000 an drei Tagen in Folge unterschritten, gilt die nächtliche Ausgangssperre ab dem nächsten Tag nicht mehr.
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt den Tag bekannt, ab dem die Ausgangsperre gilt oder nicht mehr gilt.
Die dazugehörige öffentliche Bekanntmachung können Sie hier direkt herunterladen.
Pressemeldung 591/2021 des Landratsamtes Landkreis Leipzig
+++ Staatsregierung beschließt Corona-Notfallverordnung +++
Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung heute eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.
Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.
Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, welche von den Kommunen benannt werden.
Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.
Hotspot-Regelung
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
- die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
- die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
sein.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.
Arbeitsplatz
Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.
Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.
Einzelhandel, Dienstleistungen
Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.
Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.
Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.
Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten
Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.
Prostitution ist ebenso untersagt.
Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung
Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.
Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:
- Versorgung obdachloser Menschen,
- Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
- nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
- Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.
Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.
Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.
Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung durch Betreiber hat zu erfolgen.
Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.
Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.
Feste, Großveranstaltungen
Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischen Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.
Versammlungen
Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.
+++ Trotz Einschränkungen im öffentlichen Leben: Schulen und Kitas bleiben geöffnet +++
Eingeschränkter Regelbetrieb spätestens ab 29. November in Kitas und Grundschulen – Schulbesuchspflicht wird ausgesetzt
Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben Schulen und Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet. Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Zudem wird für alle Schülerinnen und Schüler bis Weihnachten die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. Einen Anspruch auf Beschulung in der Lernzeit zuhause gibt es jedoch nicht. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die ab dem 22. November gelten wird. »Angesichts des sehr hohen Infektionsgeschehens in Sachsen sichern wir den Betrieb in Schulen und Kitas besser ab. Den Schul- und Kitabesuch unter diesen Bedingungen weiter zu ermöglichen, stellt Erzieherinnen und Erzieher und auch die Lehrkräfte vor enormen Herausforderungen. Es darf jedoch nicht sein, dass Kinder und Jugendliche darunter leiden, dass die Quote der nicht vollständig geimpften Erwachsenen nirgendwo so hoch ist wie in Sachsen«, begründete Kultusminister Christian Piwarz die Entscheidung.
Übergangszeit für Einführung des eingeschränkten Regelbetriebs
Mit der neuen Schul- und Kita-Coronaverordnung wird für Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kindertageseinrichtungen der eingeschränkte Regelbetrieb wieder eingeführt. Danach müssen Klassen und Gruppen einschließlich des Personals streng voneinander getrennt werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen gibt es für die Einrichtungen eine Übergangsfrist bis zum 29. November, spätestens dann ist der eingeschränkte Regelbetrieb verpflichtend. Offene pädagogische Konzepte sind damit in den Kindertageseinrichtungen nicht mehr möglich.
Schulbesuchspflicht wird ausgesetzt
Alle Schülerinnen und Schüler können durch die Erziehungsberechtigten von der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein. Ein etwaiges Ab-und Anmelden für einzelne Wochentage kommt nicht in Betracht. Die Kinder oder Jugendlichen verbringen dann die Lernzeit zuhause. Einen Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, gibt es jedoch nicht. Das ist in der angespannten Situation von den Schulen nicht zu leisten.
Testpflicht bleibt bestehen
Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen.
Maskenpflicht auch im Unterricht
Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 besteht weiterhin die Pflicht, eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen. Für Primarschüler besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht
Absage außerschulischer Aktivitäten
Außerschulische Aktivitäten sind sehr restriktiv zu handhaben. Weitere Informationen dazu erfolgen direkt an die Schulen.
+++ Weitere Verschärfung der Coronaregeln im Sport +++
Ab heute (19.11.2021) treten die Regelungen der Überlastungsstufe im Freistaat Sachsen in Kraft. Zusätzlich zu den bereits bekannten Regelungen wie Kontaktnachverfolgung, Abstandsregelungen und Maskenpflicht außerhalb sportlicher Betätigung, gelten damit folgende zusätzliche Einschränkungen:
Sport im Innenbereich:
- Für die Sporthallen der Großen Kreisstadt Borna tritt die verpflichtende Einführung der 2G-Regelung in Kraft. Der Zutritt zum Sport im Innenbereich ist damit ausschließlich Genesenen oder Geimpften mit entsprechenden Nachweisen gestattet.
Sport im Außenbereich:
- Da der Sport weiterhin als „private Zusammenkunft“ im Sinne der Verordnung gilt, dürfen sich – umgangssprachlich formuliert – nicht mehr als zwei Ungeimpfte und/oder Nicht-Genesene am Sportgeschehen auf den Außensportanlagen beteiligen. Dies umfasst beispielsweise auch Übungsleiter und anderweitig beteiligte Personen.
Kinder bis zum Alter von sechs Jahren bzw. solche, die noch nicht eingeschult wurden, sind unabhängig vom Infektionsgeschehen von der Verpflichtung ausgenommen. Kinder zwischen sechs und 16 Jahren können einen erforderlichen „2G-Nachweis“ stets durch einen Testnachweis ersetzen. Für Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen, besteht keine Pflicht zum Nachweis des Testes. Ausnahmen gelten außerdem weiterhin für Impfunfähige mit ärztlicher Bescheinigung und Testnachweis.
+++ Freiwillige Helfer gesucht! Interessierte können sich im Sozialamt des Landkreises Leipzig registrieren lassen +++
Die erneute Corona-Pandemie führt zu einem erhöhten Infektionsgeschehen und somit zu Mitarbeiterausfällen u. a. in den Pflegeheimen, bei Pflegediensten in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung sowie in Krankenhäusern.
Das Sozialamt des Landkreises Leipzig sucht daher engagierte Personen, die die Mitarbeiter in den oben genannten Einrichtungen unterstützen möchten.
Die freiwilligen Helfer übernehmen ihren Qualifikationen entsprechende Aufgaben und helfen damit aktiv, dass die Pflegebedürftigen die Corona-Zeit gut durchstehen. Die Einsatzmöglichkeiten sowie Inhalt und Umfang der Aufgaben werden individuell mit den Einrichtungen abgestimmt. Die Vergütung richtet sich nach der entsprechenden Qualifikation.
Interessierte werden gebeten, das angefügte Kontaktformular an senta.liebmann@lk-l.de und nils.neu@lk-l.de zu senden. Mit dem Versand des Formulars wird das Einverständnis erklärt, dass die Daten im Kreissozialamt gespeichert und an eine der oben genannten Einrichtungen übermittelt werden können.
Fragen beantworten gern:
Karina Keßler
Kreissozialamtsleiterin
Tel.: 03433 / 241 - 2100
E-Mail: karina.kessler@lk-l.de
Senta Liebmann
Pflegekoordinatorin
Tel.: 03433 / 241 - 2157
E-Mail: senta.liebmann@lk-l.de
Nils Neu
Pflegekoordinator
Tel.: 03433 / 241 - 2137
E-Mail: nils.neu@lk-l.de
Hier können Sie das Informationsblatt des Sozialamtes des Landkreises Leipzig herunterladen.
Ein Formular zur Registrierung als freiwillige/r Pflegehelfer finden Sie hier.
PM 577/2021 Landratsamt Landkreis Leipzig
+++ Impfangebot im Landkreis wird ausgebaut +++
Termine in den nächsten Tagen auf einen Blick - Im Sana-Klinikum in Borna wird ab Donnerstag geimpft.
Das Sana Klinikum Borna ist ab Donnerstag temporäres Impfzentrum im Landkreis Leipzig. Egal, ob Erst-, Zweit- oder Drittimpfung (Boosterimpfung) jeder, der sich impfen lassen möchte, wird gebeten im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren. Am einfachsten geht dies online. Unter https://www.sana.de/leipzigerland finden interessierte Bürgerinnen und Bürger den Link zur Web-Anmeldung. Dort einfach den Anweisungen folgen, die Terminbestätigung erfolgt per E-Mail. Ebenfalls auf der Anmeldeseite zu finden sind der Anamnesebogen, die Einwilligungserklärung und ein Infoblatt zum Datenschutz. Wer sich nicht online anmelden möchte, kann dies auch telefonisch tun. Unter der Telefonnummer 03433 -211140 kann man werktäglich von 09:00 bis 12:00 Uhr telefonisch (s)einen Impftermin buchen.
PM 574/2021 des Landkreises Leipzig
+++ Überlastungsstufe in Sachsen ab dem 19. November 2021 +++
Der Schwellenwert der Bettenbelegung auf den Normalstationen von 1.300 Betten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO wurde heute mit 1.520 Betten den dritten Tag aufeinanderfolgenden Tag erreicht bzw. überschritten. Damit gelten ab Freitag, 19. November 2021, im gesamten Freistaat die Maßnahmen der Überlastungsstufe.
In sämtlichen Angeboten und Einrichtungen, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 zur Einführung einer 3G-Zugangsregelung verpflichtet sind, ist mit dem 19. November 2021 der Zugang allein Geimpften oder Genesenen möglich: Dies gilt u.a. für die folgenden Bereiche:
- den Zugang zur Innengastronomie,
- die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen)
- die Prostitution,
- den Sport im Innenbereich,
- den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
- den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
- den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
- die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr und
- den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.
Das bereits während der geltenden Vorwarnstufe bestehende Zutrittsverbot für ungeimpfte und nicht genesene Personen zu Großveranstaltungen bleibt auch während der Geltung der Überlastungsstufe bestehen.
Ausnahmen von der 2G-Pflicht gelten weiterhin für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Personen, für die seitens STIKO keine Impfempfehlung vorliegt.
Die mit der Vorwarnstufe in Kraft getretenen Kontaktbeschränkungen erfahren eine Änderung: Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Hausstand und einer weiteren ungeimpften Person zulässig. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden hier ebenso wie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.
In der Überlastungsstufe ist zudem das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.
Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.
+++ Verschärfung der Coronaregeln im Sport ab dem 8. November +++
Kontaktbeschränkung für Sport im Innen- und Außenbereich:
- zehn Personen, unabhängig von der Anzahl der Hausstände
- Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt
- geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl ebenfalls nicht mitgezählt
Die Einschränkung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und Kontakterfassung für den Sport im Innenbereich gilt weiterhin.
+++ Neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen +++
Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat in einer Sondersitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen. Sie tritt mit dem 8. November 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.
In Reaktion auf die aktuelle Infektionslage sowie das weiterhin dynamische Infektionsgeschehen wurden Anpassungen an den Bestimmungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe vorgenommen.
In der Vorwarnstufe reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus, sondern die 2G-Regelung wird hier obligatorisch:
- Innengastronomie,
- Veranstaltung und Feste in Innenräumen,
- den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken,
- sämtliche Großveranstaltungen.
Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung, sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten.
Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können von der 2G-Vorgabe wie bislang auch ausgenommen.
Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung zukünftig die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 zeitgleiche Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.
Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des Inkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Eine kürzere Frist, die »3+2-Regelung«, ersetzt hier die bisherige »5+2-Regelung«. Damit müssen die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die »5+2-Regelung« Anwendung.
Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.
Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.
Die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen/vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.
In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene/geimpfte Beschäftigte getestet werden.
Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und das Sozialministerium übermitteln.
Um die Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß Corona-Schutz-Verordnung landeseinheitlich zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Landkreise und Kreisfreien Städte mittels Erlass verpflichtet, ergänzend zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen, jeweils mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrol
+++ Schulen und Kitas bleiben offen +++
Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär geöffnet bleiben. Die Kopplung an die sogenannte Überlastungsstufe der Krankenhäuser ist entfallen. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde. Kultusminister Christian Piwarz sieht darin ein klares Bekenntnis für das Recht der Kinder auf Bildung und soziale Teilhabe. »Kinder haben sich während der Pandemie immer wieder solidarisch gezeigt und mussten Schul- und Kitaschließungen ertragen. Jetzt ist es an der Zeit, dass die Erwachsenen Solidarität zeigen und die verschärften Regeln im öffentlichen Leben verantwortungsbewusst einhalten, damit Kinder Schulen und Kitas uneingeschränkt besuchen können«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Bisher mussten bei Erreichen der Überlastungsstufe die Schülerinnen und Schüler aller weiterführenden Schulen automatisch in den Wechselunterricht gehen sowie die Primarschüler der Grund- und Förderschulen und Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen und Gruppen.
Alle bisherigen Regeln für den Besuch von Schulen und Kindertageseinrichtungen, wie etwa die Testpflicht oder das Tragen von OP-Masken, gelten auch mit der neuen Verordnung fort.
+++ Mobiles Impfteam immer mittwochs im Gesundheitsamt +++
Bis einschließlich 29. Dezember 2021 ist das mobile Impfteam des DRK jeden Mittwoch von 9.00 - 17.00 Uhr im Gesundheitsamt, Brauhausstraße 8 in Borna vor Ort. Ohne vorherige Terminvereinbarung können sich hier alle Bürgerinnen und Bürger gegen das Corona-Virus impfen lassen. Als Impfstoffe stehen sowohl die mRNA-Impfstoffe von BioNtech und Moderna als auch das Präparat von Johnson&Johnson bereit. Auf Nachfrage kann auch der Impfstoff von AstraZeneca erhalten werden.
+++ Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutzverordnung für Sachsen +++
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 17. November 2021 gelten.
Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe: Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.
Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden
- Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.
- Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.
- In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Änderungen beim 2G-Optionsmodell
- Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.
+++ Sporthallen, Jahnbad und Museum nur noch mit 3G +++
Aufgrund der zuletzt gestiegenen Inzidenzwerte im Landkreis Leipzig kommt es ab dem heutigen Tage (05.10.21) durch öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes zur Verschärfung der geltenden Coronaregeln.
Ab 5. Oktober gilt sowohl für Sport im Innenbereich, als auch den Bad-, Schwimm- und Saunabereich im Jahnbad Borna sowie beim Besuch des Museums der Stadt Borna die Pflicht zur Vorlage eines Test-/ Impf- oder Genesungsnachweises („3G“). Darüber hinaus ist eine datenschutzkonforme Kontakterfassung in der bereits bekannten Form notwendig.
Nach §4 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Corona-Schutzverordnung ist ein Testnachweis nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen und für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr bzw. Kinder die noch nicht eingeschult wurden.
+++ Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen - Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung +++
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.
Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
- 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
- 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.
+++ Paradigmenwechsel in sächsischer Corona-Politik - Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung +++
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, die am 26. August 2021 in Kraft tritt. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet.
Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:
- dem Zugang zur Innengastronomie
- der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen
- der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution
- dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen
- dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
- der Beherbergung bei Anreise
In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So ist beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen, die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung/Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.
Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:
- im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich; bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung; im Außenbereich ist weiterhin eine 100 Prozent Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich
- im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern, besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.
Vorwarnstufe
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten, spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.
Die sogenannte »Vorwarnstufe« wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Überlastungsstufe
Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen.
Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.
Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.
Mi Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
+++ Inzidenzwert überschritten - Verschärfung der Coronaregeln ab Freitag, 13.08.2021+++
Öffentliche Bekanntmachung zur Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 10 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Tagen
Das Landratsamt des Landkreises Leipzig macht bekannt, dass der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde an fünf aufeinander folgenden Tagen am 11. August 2021 überschritten wurde. Damit gelten ab dem übernächsten Tag, d.h. ab dem 13. August 2021 die in der SächsCoronaSchVO geregelten schärferen Maßnahmen bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 10.
Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte für den Landkreis Leipzig betrugen am 07.08.2021 12,4, am 08.08.2021 15,5, am 09.08.2021 15,5, am 10.08.2021 20,5 und am 11.08.2021 17,8.
Ab Freitag gilt dann unter anderem Folgendes
- medizinischer Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden oder Angeboten, die geöffnet werden dürfen, bei Großveranstaltungen außerhalb des eigenen Platzes, in Kraftfahrzeugen (wenn Personen aus unterschiedliche Hausständen mitfahren), für Handwerker und Dienstleister in den Räumlichkeiten der Auftraggeber
- Kontaktbeschränkungen: Es dürfen zehn Personen unabhängig von der Zahl der Hausstände zusammenkommen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben sind in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Bei Eheschließungen und Beerdigungen sind bis zu 50 Personen zulässig. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
- In Kulturstätten wie Museen, Kinos, Konzerthäusern oder Theatern sowie bei Sportveranstaltungen gilt wieder Testpflicht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
- Testpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, unter anderem in Freizeit- und Vergnügungsparks, Indoorspielplätzen, Zirkussen und Spielhallen, ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen.
- Kontakterfassung im Innenbereich der Gastronomie und in Kantinen
- Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Volkshochschule können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen einen Test erfordert.
- Der Betrieb von Dampfbädern und Dampfsaunen ist nur mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. Zudem müssen Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen.
Pressemitteilung 419/2021 des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 11. August 2021
+++ Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen +++
Die Sächsische Staatsregierung hat in Ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit u.a. eine Anpassung der Regeln für Großveranstaltungen. Anlass für die Befassung war ein Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer aus der vergangenen Woche. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.
Damit wurden die in Sachsen bereits geltende Regelungen für Großveranstaltungen präzisiert Ab 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt und die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
- eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten - vorzugsweise mittels personalisierter Tickets,
- Besucherinnen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene),
- ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen,
- abseits des eigenen Platzes müssen die Besucherinnen und Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
- die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen,
- im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.
Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden.
Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt.
Bezüglich der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes kommt es ebenfalls zu einer Änderung. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.
+++ Weitere Lockerungen der Corona-Regeln ab 1. Juli beschlossen - Sächsische Staatsregierung verabschiedet neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen +++
Das Kabinett hat sich in seiner heutigen Sitzung mit der Fortschreibung der Corona-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung tritt mit dem 01. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.
Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen mit einigen Ausnahmen, wie z.B.:
- Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
- Der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
- Der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
- Den Regelungen zu Großveranstaltungen,
- Der Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
- Der Testpflicht im Bereich der Prostitution,
- Den Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
- Großveranstaltungen sind untersagt.
- Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
- Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
- Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
- Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen ist ebenso untersagt, die touristische Unterbringung.
- Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
- Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie sämtliche Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen untersagt.
+++ Weitere Lockerungen ab 14. Juni - Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen +++
Die sächsische Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Vorgaben für Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.
Geänderte Grundsätze
Mit der Verordnung werden im Bereich der Grundsätze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.
Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.
Kontaktbeschränkungen
Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.
Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.
In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.
Inzidenzbasierte Öffnungen:
Ergänzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusätzlich folgende Lockerungen möglich:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig,
- Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden,
- An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
- beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben,
- Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich,
- Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich,
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig,
- Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig,
- Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen,
- Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht,
- Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt,
- Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig,
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt,
- Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg,
- Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen,
- Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen,
- Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig,
- Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
- Messen im Innenbereich,
- Großveranstaltungen,
- Dampfsaunen, Dampfbäder, Saunen,
- Prostitutionsangebote.
+++ Weitergehende Öffnung der Sportstätten der Stadt Borna +++
Unter folgenden Voraussetzungen ist ab sofort der Sport auf den städtischen Sportanlagen möglich
- Sport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich (Außenbereich meint hierbei explizit nicht Außensportanlagen wie Stadien oder Sportplätze, sondern lediglich Bolzplätze, etc.)
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung
- Kontaktsport auf Außensportanlagen bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung
- Kontaktfreier und Kontaktsport auf Innensportanlagen bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung
- Sportveranstaltungen mit Publikum unter der Vorlage eines tagesaktuellen Tests, mit Hygienekonzept und Kontakterfassung
Für alle Formen des Trainings gilt: Übungsleiter und Übungsleiterinnen müssen weiterhin einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen. Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit.
Für den Fall weiter sinkender Inzidenzen gilt: Unterschreitet die 7- Tages Inzidenz den Wert 35 an 14 Tagen in Folge, entfällt die Testpflicht für die vorgenannten Sportmöglichkeiten, dies gilt nicht für Sportveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
+++ Schwellenwert von 50 unterschritten – ab 2. Juni weitere Lockerungen im Landkreis Leipzig +++
Seit 31. Mai 2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Freistaats Sachsen. Am selben Tag wird Tag im Landkreis Leipzig auch der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf folgenden Werktagen unterschritten. Daher sind ab Mittwoch, 02.06.2021 weitere Lockerungen der Corona-Schutzregeln möglich.
Überblick der aktuell geltenden Regelungen
7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen: Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität (1.300 belegte Covid-Betten auf der Normalstation) werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht: Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen - ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind folgende Angebote möglich bzw. folgende Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:
- Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
- Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich.
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
- Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
- Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
- Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.
- Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50
Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,
- die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
- Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung durchzuführen, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
- für Kunden im Einzelhandel,
- Gastronomie und Hotellerie,
- Zoos
- Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und
- Kulturstätten.
Modellprojekte
Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: Fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.
Schul- und Kitabetrieb
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass unterhalb einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich ist. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.
Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich. Schulfahrten sind weiterhin nicht zulässig, sollen aber mit der nächsten Corona-Schutz-Verordnung ab dem 14. Juni wieder möglich gemacht werden.
Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.
Pressemeldung 287/2021 des Landkreis Leipzig
+++ Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung +++
Weitere Öffnungen zum 31. Mai 2021 möglich
Die Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021. Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen. Bei einer Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich und Einrichtungen dürfen u.a. öffnen:
- Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
- Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung Testpflicht ist erlaubt.
- Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
- Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig; Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
- Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder
- Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit
- die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen; sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
- Kontaktsport auf Innensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung zulässig, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
- für Kunden im Einzelhandel
- Gastronomie und Hotellerie
- Zoos
- Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks
- Kulturstätten
Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.
+++ Sportstätten der Stadt Borna öffnen mit Einschränkungen +++
Auf Grundlage der Veröffentlichung des Landkreises Leipzig, gelten nachfolgend genannte Regelungen nunmehr auch für die Sportstätten der Großen Kreisstadt Borna:
1. Grundsätzlich erlaubt sind:
- Kontaktfreier und Kontaktsport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich oder auf Außensportanlagen (lediglich Übungsleiter brauchen ein tagesaktuelles negatives Testergebnis; nicht älter als 24 Stunden)
- Kontaktfreier Sport (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 20 Personen) auf Außensportanlagen (lediglich Übungsleiter brauchen ein tagesaktuelles negatives Testergebnis; nicht älter als 24 Stunden)
- Nutzung von Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind und dies überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient für lizensierte Profisportler
- Nutzung von Sportstätten für den Schulsport, für sportwissenschaftliche Studiengänge oder den Dienstsport
- Nutzung für das leistungssportliche Training von Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung teilnehmen
2. Unter Auflagen erlaubt sind:
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen für alle (altersunabhängig) mit Teilnehmerzahlbeschränkung und negativem Testergebnis (unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum) und Kontaktdatenerfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Das gilt auch für Trainerinnen und Trainer. Bei Minderjährigen gilt als Nachweis auch die negative Testung in der Schule, sofern sie in der jeweiligen Kalenderwoche erfolgt ist. Wenn kein Test aus der Schule vorliegt, muss ein Test unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum gemacht werden).
Die Teilnehmerzahl oder Besucherzahl (z.B. Fitnessstudios) ist so zu begrenzen, dass eine Person pro 10 m2 Platz hat. Teilnehmer/Besucher müssen stets mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander halten können. - Kontaktsport auf Außensportanlagen in Gruppen (höchstens 20 Personen) mit negativem Testergebnis und Kontaktdatenerfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO.
Trainerinnen und Trainer müssen ebenfalls einen tagesaktuellen (nicht älter als 24 Stunden) negativen Test vorlegen. Die Tests müssen unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum erfolgen. - Wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 50 (5+2-Regel) fällt, ist für den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen, sowie für den Kontaktsport auf Außensportanlagen kein tagesaktueller negativer Test oder Kontakterfassung mehr nötig sind.
- Weiterhin sind unter den oben genannten Auflagen erlaubt: Alle sportlichen Aktivitäten, bei denen die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können, darunter Reitsport, privater Kanu- oder anderer Wassersport mit Boot/Segel, Golf, Minigolf, Bogenschießen, etc.
- Hundetrainings sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und der Kontaktbeschränkungen grundsätzlich zulässig. Es gelten die Kontaktbeschränkungen des § 4 Abs. 1 oder 2 SächsCoronaSchutzVO.
Ausnahme von Testpflicht: Vollständig Geimpfte (ab 14 Tage nach vollständigem Impfstatus) werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status. Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) vom 08. Mai 2021
+++ Lockerungen im Landkreis Leipzig ab Pfingstsonntag +++
Bekanntmachung zur Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
Das Landratsamt des Landkreises Leipzig macht gemäß § 28 b Abs. 2 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) sowie § 1 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S 83, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 526) (IfSGZuVO) Folgendes bekannt:
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am 21.05.2021 unterschritten.
Daraufhin treten die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG am übernächsten Tag, d.h. am 23.05.2021 außer Kraft. Das bedeutet, dass ab dem 23.05.2021 der Geltungsbereich der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454) eröffnet ist.
Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte für den Landkreis Leipzig betrugen am 17.05.2021 94,1, am 18.05.2021 98,8, am 19.05.2021 77,9, am 20.05.2021 79,0 und am 21.05.2021 70,9.
Somit sind folgende Lockerungen ab Pfingstsonntag gestattet:
- "Click & Meet" ist weiterhin gestattet
- Öffnen dürfen Fahrzeug- und Fahrradersatzteilverkaufsstellen und Baumärkte.
- Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
- Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen. - Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
- Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich. - Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
- Für Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie auch stets auf der Webseite des Landkreises.
+++ Click und Meet im Landkreis Leipzig ab Donnerstag 20.05.2021 wieder möglich +++
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde im Landkreis Leipig an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am 18.05.2021 unterschritten. Daraufhin treten die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 b IfSG am übernächsten Tag, d.h. am 20.05.2021 außer Kraft. Das bedeutet, dass ab dem 20.05.2021 das Einkaufen per "click&meet" unter den in § 28 b Abs. 1 Nr. 4b IfSG genannten Voraussetzungen wieder möglich ist. (Die Bekannmachung finden Sie im Dokument Download.)
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist somit wieder zulässig.
Dann gilt:
- Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
- Die Kundin oder der Kunde muss ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. --> Gefordert wird ein Testnachweis eines Testzentrums oder der Test wird direkt vor Ort vorgenommen. Die ausgefüllten Nachweise zur Selbsttestung sind nach einer Neuregelung des Bundes nicht mehr zulässig.
- Der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, muss erhoben werden.
Erleichterung beim Nachweis der Kontaktdaten
Das Gesundheitsamt des Landkreises Leipzig setzt auf digitale Lösungen und hat die App/Anwendersoftware schnelltest.click etabliert. Die Testzentren können ihre Testungen verwalten und die Bescheinigungen für die Bürger generieren. Die Meldung eines positiven Falles an das Gesundheitsamt erfolgt automatisch. Für Privatpersonen und Geschäftsinhaber bietet diese digitale Lösung Vorteile:
Für Privatpersonen (ohne App) Wer sich in einem der teilnehmenden Testzentren im Landkreis Leipzig mit einem Schnelltest auf eine Infektion hin checken lässt, erhält im Anschluss eine Bescheinigung mit QR-Code. Wenn dieser eingescannt wird, kann das negative Testergebnis online aufgerufen oder heruntergeladen werden. Es kann jetzt überall da, wo es gebraucht wird, vorgezeigt werden. Eine App muss nicht heruntergeladen werden. Alles, was man braucht ist ein QR-Code-Scanner. Alternativ kann der Nachweis auch analog als Ausdruck vorgezeigt werden. Nach 48 Stunden verliert der Code seine Gültigkeit.
Für Dienstleister und Geschäfte (mit App) Geschäftsinhaber und Dienstleister, die sich die negativen Testergebnisse ihrer Kunden vorzeigen lassen müssen, profitieren ebenfalls von schnelltest.click. Sie können sich einfach die App herunterladen und haben das komplette Test- und Kontaktdaten-Management auf ihrem Smartphone integriert. So können die negativen Tests mit Uhrzeit erfasst und die Kontaktdaten dokumentiert werden. Die Überprüfung des Negativ-Bescheides benötigt Sekunden und gibt die Sicherheit, dass Kunden und Gäste einen aktuell gültigen Negativ-Test besitzen. Die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung verläuft so digital und ohne großen Aufwand. Die Daten werden 30 Tage gespeichert und danach automatisch und datenschutzkonform gelöscht.
Ausblick: Das Gesundheitsamt des Landkreises arbeitet gerade gemeinsam mit den Entwicklern von schnelltest.klick daran, die Anwendung an die Corona-Warn-App des Bundes anzuschließen. Zu den Einzelheiten wird das Landratsamt zeitnah informieren.
Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie auch stets auf der Webseite des Landkreises.
+++ Qualifizierte Selbstauskunft bei Selbsttests nicht mehr möglich +++
Anpassung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung an die Vorgaben des Bundes
Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung lässt zur Erfüllung von Testpflichten keine Selbsttests mit Selbstauskunft als Nachweis mehr zu. Das Kabinett hat daher eine Klarstellung in der noch bis 30. Mai 2021 geltenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderungen gelten ab Samstag, den 22. Mai 2021.
Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind zulässig:
- Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und –zentren).
- Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur).
- Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Wir hatten bisher in Sachsen eine pragmatische und gute Lösung, um den Testpflichten gerecht zu werden. Dies hatte sich sehr gut eingespielt. Leider müssen wir uns hier den Regelungen des Bundes beugen, was ich sehr bedaure. Was machbar ist, ermöglichen wir.«
Darüber hinaus hat das Kabinett entschieden, die Testpflicht für das Betreten des Außengeländes von Schulen und Horten zum Bringen und Abholen von Kindern zu streichen. Hier gilt nun die gleiche Regelung wie bei Kinderkrippen und Kindergärten.
Weiterhin werden die verpflichtenden Tests für Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwesens (u.a. Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser) abgeschafft. Für Beschäftigte in Alten- und Pflegeinrichtungen sowie für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen bleibt die dreimalige Testung in der Woche bestehen. Für Geimpfte und Genesene entfällt die Testung.
+++ Priorisierung in Arztpraxen ab 24. Mai aufgehoben +++
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in Sachsen können ab Montag, 24. Mai 2021, mit allen zugelassenen Impfstoffen ohne vorgegebene Priorisierung impfen. Damit können die Mediziner ohne Bindung an die Coronavirus-Impfverordnung frei entscheiden, welche Patienten sie zuerst impfen. Dies hat das Sozialministerium nach Beratungen mit der Sächsischen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) entschieden. Für die Impfstoffe von AstraZeneca und Johnson & Johnson war die Priorisierung in Arztpraxen bereits aufgehoben worden. In den Impfzentren und bei den mobilen Teams wird die Priorisierung dagegen beibehalten.
In Sachsen wurden bislang 1,85 Millionen Impfungen verabreicht. 14,4 Prozent der sächsischen Bevölkerung ist bereits vollständig geimpft. In Sachsen sind derzeit die Priorisierungsgruppen 1 bis 3 impfberechtigt. Die Terminbuchung ist bevorzugt online möglich unter https://sachsen.impfterminvergabe.de/ oder telefonisch unter 0800 0899 089. Die Online-Buchung ist die schnellste Möglichkeit, einen Impftermin zu buchen.
+++ Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung +++
Die Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit ihr zukünftig in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Zudem wurde die Struktur im Sinne einer besseren Lesbarkeit angepasst. Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus.
Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.
Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.
In Ergänzung zu den Vorgaben des IfSG greifen nach einer Überschreitung des Schwellwertes von 100 und auch bei niedrigerer Inzidenz u.a. die folgenden Regelungen:
- Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
- Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
- Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
- Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.
Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und Kreisfreien Städten unter 100 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag:
- Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
- Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
- Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
- Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
- Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
- Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
- Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
- Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
- Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
- Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig
- Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter dem Schwellwert von 50 entfallen ab dem übernächsten Tag die Auflagen für
- Außenbereich der Gastronomie
- Zoologische und botanische Gärten
- kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und –sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen.
Bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und -nachverfolgung sind touristische Übernachtungen möglich.
Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe.
Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.
+++ Einschränkungen bei der Nutzung der städtischen Außensportanlagen +++
Die Nutzung der Außensportanlagen ist auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes, gültig seit 23. April 2021, ab sofort nur noch für kontaktlosen Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und in Gruppen von bis zu fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Die Durchführung von Kontaktsportarten ist nicht gestattet.
Anleitungspersonen und Trainingspersonal haben ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Die Testung muss mittels eines anerkannten Tests durchgeführt werden.
+++ Landkreis Leipzig muss "Click & Meet" zurücknehmen +++
Öffentliche Bekanntmachung zur Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 bzw. 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen
Auch der Landkreis Leipzig passt die aktuellen Regelungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetes an und gibt in diesem Zusammenhang die Inzidenzwerte der vergangenen drei Tage sowie die damit einhergehenden Maßnahmen bekannt.
Die jeweils maßgeblichen Schwellenwerte von 100 bzw. 150 Neuinfektionen ab 100.000 Einwohnern an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen sind im Landkreis Leipzig überschritten. Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte für den Landkreis Leipzig betrugen am 20. April 2021 158,4, am 21. April 2021 153,8 und am 22. April 2021 154,6.
Öffnen dürfen weiterhin:
Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker,
Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte
+++ Bundesnotbremse führt zu Schul- und Kitaschließungen +++
Nach dem Beschluss des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Novelle des Infektionsschutzgesetzes) und dessen Inkrafttreten am morgigen Freitag, müssen voraussichtlich bereits am kommenden Montag in weiten Teilen Sachsens Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder schließen. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ist ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 auf 100.000 Einwohner grundsätzlich in allen Schularten Wechselunterricht vorgeschrieben. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt, Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten. Aktuell liegt die Sieben-Tage-Inzidenz lediglich in den Kreisfreien Städten Dresden und Leipzig sowie den Landkreisen Leipziger Land und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unterhalb von 165.
Ausnahmen gibt es lediglich für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen. Hierzu zählen auch die 4. Klassen an den Grundschulen. Diese Kinder und Jugendlichen können ihre Schulen auch oberhalb der 165er Inzidenz besuchen. Bei ansonsten geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen in den Grund- und Förderschulen eine Notbetreuung eingerichtet.
Die rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes untersagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ab einer Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag den Betrieb. Bei einer Inzidenz unterhalb der 165er Inzidenz können Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen geöffnet bleiben. Gleiches gilt auch für die Horte. In den Kindertagespflegestellen findet Regelbetrieb statt.
+++ Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen +++
Nach Beschluss des Bundestages tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes morgen, 23. April 2021, in Kraft. Der Bundesrat verzichtete in seiner heutigen Sitzung darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Sachsen hat eine Protokollerklärung abgegeben (Anhang).
Das geänderte Bundesgesetz gilt unmittelbar im gesamten Freistaat Sachsen.
Es sieht insbesondere inzidenzabhängige Maßnahmen vor:
a) Sieben-Tage-Inzidenz über 100:
- Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt über der Marke von 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen. Da dies flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall ist, ab 24. April 2021 insbesondere:
- Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
- Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.
- Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich.
- Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur_Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
- Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
- Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.
- Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.
- Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.
- Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll eine pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.
- Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.
b) Sieben-Tage-Inzidenz über 150:
- Wegfall von Click-and-Meet-Möglichkeit (Einkaufen mit Termin)
Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100 oder 150 liegen, treten die oben genannten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.
Die Länder können über die genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen. Sofern die bestehenden sächsischen Regelungen in der aktuell gültigen Corona-Schutz-Verordnung über die Regelungen des Bundes hinausgehen, haben diese weiter Bestand. Das Gleiche gilt für Bereiche, die nicht durch Bundesrecht geregelt wurden. So gelten z.B. weiterhin die Ausgangsbeschränkungen am Tage und das Alkoholverbot.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:
- Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
- Testpflichten
- Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- Maßnahmen der kommunalen Behörde
- Regelungen zu Versammlungen
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, inzidenzunabhängig anbieten, ihrer Beschäftigung im Home-Office nachzugehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.
Über die Regelungen für die Schulen informiert das Kultusministerium gesondert.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.
+++ Ab Freitag Impfangebot für alle Beschäftigten an allgemein- und berufsbildenden Schulen +++
In Sachsen wird der Kreis der Impfberechtigten, die an Schulen beschäftigt sind, deutlich ausgeweitet. Ab Freitag, 16. April 2021, zählen dazu alle Personen, die an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen tätig sind. Bislang waren bereits Beschäftigte in Kitas, Kindertagespflege sowie an Grund- und Förderschulen impfberechtigt. Sie können bevorzugt online unter https://sachsen.impfterminvergabe.de/ einen Impftermin buchen. Bei der Registrierung und Berechtigungsprüfung ist dafür im Menü »Personen mit hoher Priorität (Priorisierungsgruppe 2) gemäß §3 CoronaImpfV« auszuwählen.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Die Infektionslage spitzt sich weiter zu. Daher halte ich diesen Schritt für erforderlich. Schulen und Kitas sind ein besonders sensibler Bereich, den wir auch besonders schützen müssen. Ich freue mich, dass wir nun insbesondere allen Lehrern und Lehrerinnen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ein Impfangebot machen können.«
In Sachsen sind derzeit Personen aus den Priorisierungsgruppen 1 und 2 sowie Personen von 60 bis 69 Jahre (nur AstraZeneca) impfberechtigt. Sie alle können weiterhin gleichberechtigt Impftermine buchen. Eine Freigabe von Impfungen für die gesamte Priorisierungsgruppe 3 ist für kommende Woche geplant. Es wird rechtzeitig informiert, ab wann Buchungen möglich sind.
+++ Neue Testzentren eröffnet +++
In den Autohäusern der Firma Heuter in den Gewerbegebieten „Am Wilhelmschacht“ und „Eula West“ besteht ab sofort die Möglichkeit sich ohne vorherige Terminvereinbarung mittels eines Schnelltests auf eine Infektion mit dem Corona-Virus testen zu lassen.
In der aktuellen Lage der Corona-Pandemie mit immer noch steigenden Infektionszahlen und Inzidenzwerten fordert die gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in immer mehr Bereichen einen tagesaktuellen, negativen Schnelltest. Aus diesem Grund wird kontinuierlich daran gearbeitet, die Testkapazitäten in Borna und natürlich auch darüber hinaus schnell und effektiv auszuweiten.
„Mit der Firma Heuter haben wir einen leistungsfähigen und flexiblen Partner gefunden, der die Schnelltests in seinen Häusern unproblematisch, professionell und in großer Stückzahl anbieten kann. Die Tests werden durch speziell geschultes Personal in einem sicheren Umfeld vorgenommen und man erfährt das Testergebnis bereits nach 15 Minuten. Wer nicht so lange warten möchte, erhält einen sogenannten QR-Code, über den man sein Testergebnis nach kürzester Zeit direkt auf dem Smartphone abrufen kann.
Ich danke Herrn Heuter für seine Bereitschaft, die Testzentren in seinen Häusern aufzubauen. Denn nur, wenn wir die vorhandenen Möglichkeiten nutzen, werden wir gemeinsam im weiteren Kampf gegen das Virus erfolgreich sein“, so Oberbürgermeisterin Simone Luedtke.
Gemeinsam mit Katharina Landgraf, Mitglied des deutschen Bundestages und Cora Lesch, Ortschaftsratsvorsitzende unseres Ortschaftsrates Wyhratal besuchte die Oberbürgermeisterin am Vormittag des 12. April das neu eröffnete Testzentrum im Gewerbegebiet „Eula-West“.
Die Testzentren sind Montag bis Freitag von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Nach vorheriger Terminvereinbarung sind aber auch Tests außerhalb dieser Zeiten möglich.
+++ Öffnung der Außensportanlagen der Großen Kreisstadt Borna +++
Auf Grundlage der geänderten Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen und der darauf basierenden Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig dürfen die Kommunen ihre Außensportanlagen unter der Beachtung der „Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus“ des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wieder öffnen.
Somit kann die Große Kreisstadt Borna ab sofort ihre Außensportanlagen (Rudolf-Harbig-Stadion, Sportplatz Eula-Kesselshain, Sportplatz Neukirchen) wieder eingeschränkt öffnen. Eine Öffnung der Sporthallen ist gegenwärtig leider noch nicht möglich.
Die Nutzung der Außensportanlagen ist auf Grundlage der vorgenannten Rechtsnormen dabei aktuell jedoch lediglich für Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Die Durchführung von Kontaktsportarten ist nicht möglich.
+++ Keine Testpflicht bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen +++
Um individuelle Härten für Betroffene zu vermeiden, ist ab Samstag, 10. April 2021, für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen kein Test mehr erforderlich. Betroffen sind nur körpernahe Dienstleistungen, bei denen die gesamte Dienstleistung am Körper erfolgt, z.B. Physiotherapie, Massage oder Fußpflege. Dienstleistungen, die nur mit einer kurzzeitigen Annäherung an den Kunden verbunden sind, z.B. von Optikern, Maßschneidern oder Orthopädietechnikern, sind keine körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung.
Medizinisch notwendig sind solche Dienstleistungen, die entweder ärztlich verordnet sind oder zwingend erforderlich sind, um einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegen zu wirken.
Die noch bis 18. April 2021 gültige Corona-Schutz-Verordnung wurde entsprechend geändert. Die Änderung tritt am Samstag (10.04.2021) in Kraft.
+++ Schulen öffnen wieder nach Osterferien +++
Nach den Osterferien starten am 12. April alle Schülerinnen und Schüler wieder mit dem Unterricht in der Schule. Es gilt jedoch eingeschränkter Regelbetrieb. Das heißt, im Primarbereich werden die Grund- und Förderschüler in festen Klassen unterrichtet. Bei den weiterführenden Schulen findet Wechselunterricht statt. Als zusätzliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz werden die bekannten AHAL-Regeln weiter umgesetzt und es gilt eine Maskenpflicht im Unterricht ab Klasse 5. Hinzu kommen ab dem 12. April die Erweiterung der Selbsttests auf Grundschulen und die Anhebung der Tests auf zweimal pro Woche für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das übrige Schulpersonal. Außerdem ist die Schulbesuchspflicht für alle Schularten und Klassenstufen ausgesetzt. Neu ist auch, dass Schulschließungen nicht mehr an den allgemeinen Inzidenzwerten oder der Bettenbelegung im Freistaat Sachsen festgemacht werden, sondern vom jeweiligen Infektionsgeschehen an der jeweiligen Einrichtung abhängig sind.
In den vergangenen Tagen hat das Landesamt für Bildung und Schulen einen Großteil der Schulen mit Selbsttestkits ausgestattet. Schulen, die noch keine Selbsttests bekommen haben, werden heute und am Wochenende mit Testkits ausgestattet.
Weitere Informationen zum Schulbetrieb nach den Ferien gibt es im Blog: www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/03/30/regeln-fuer-den-schul-und-kita-betrieb-nach-ostern/
+++ Lockerung von Schutzmaßnahmen und Alkoholverbot +++
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig vom 08.04.2021
Mit dieser Verfügung präzisiert der Landkreis Leipzig die aktuellen Lockerungen und regelt zudem den Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Lockerung von Schutzmaßnahmen
Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung dürfen bei einer Inzidenz über 100 auch weiterhin nur die Geschäfte des täglichen Bedarfes und der Grundversorgung öffnen sowie die bekannten Dienstleistungen angeboten werden. Liegt die Zahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den Normalstationen, unter 1.300 kann der Landkreis Leipzig bestimmte Lockerungen unabhängig von den Inzidenzwerten zulassen.
Über die bekannten Regeln hinaus ist Folgendes möglich:
- Öffnen können Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsflache nach Terminbuchung für einen festen Zeitraum (Click & Meet). Erforderlich ist die Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie ein Hygiene- und Testkonzept das den Zutritt für Nutzer, Besucher und Kunden nur nach Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests vorsieht. Dies gilt entsprechend auch für Botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstatten.
- Zulässig ist auch Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
- Möglich sind körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik- und Tattoo-Studios mit einem Hygienekonzept, das für Betriebsinhaber und Beschäftigte zwei wöchentliche Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorsieht, sowie Maßnahmen um durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden zu vermeiden. Kunden benötigen für die Inanspruchnahme einen tagaktuellen negativen Test.
Prognose und Rücknahme der Lockerungen
Mit Stand 07.04.2021 liegt die Zahl der belegten Normalbetten mit Coviv-19-Patienten bei 1.094. Diesen Wert und die Entwicklung der Bettenbelegung durch COVID19-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern finden Sie auch unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html Bitte beachten: In der Grafik ergibt sich der Wert der belegten Normalbetten in von der Gesamtzahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten (gelb) die Zahl der IST-Betten (orange) abgezogen wird.
Bitte beachten Sie: Nach der Prognose des Freistaats wird der Wert an 1.300 belegten Normalbetten vermutlich ab dem 11. April 2021 überschritten, so dass der Landkreis Leipzig diese Lockerungen dann wieder zurücknehmen muss.
Alkoholverbot
Nach der sächsischen Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen vom 29.03.2021 ist der Landkreis gehalten, das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit zu regeln. Die aktuelle Allgemeinverfügung untersagt den Konsum von Alkohol im Landkreis Leipzig im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Busbahnhöfen, vor und in Bahnhöfen, Marktplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
+++ Impfangebot für Menschen ab 60 Jahre mit dem Impfstoff von AstraZeneca +++
In Sachsen können ab Donnerstag, 8. April 2021, 8 Uhr, alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einen Impftermin mit dem Impfstoff von AstraZeneca in den sächsischen Impfzentren buchen. Hintergrund ist ein Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 30. März 2021. Demnach können die Bundesländer bereits jetzt auch die 60- bis 69-Jährigen mit in ihre Impfkampagne für AstraZeneca einbeziehen.
Bis voraussichtlich Mitte April stehen rund 50 000 Impftermine mit diesem Impfstoff zur Verfügung. Diese können ausschließlich online im Portal https://sachsen.impfterminvergabe.de gebucht werden. Die ersten Termine stehen am 9. April zur Verfügung. Ab voraussichtlich Mitte April soll der Impfstoff von AstraZeneca dann in den Arztpraxen angeboten werden.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Ich habe mich in der Gesundheitsministerkonferenz mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass wir nun auch über 60-Jährige mit AstraZeneca impfen können. Ich freue mich, dass wir dieser Personengruppe ein Impfangebot machen können. Wichtig ist: Der Impfstoff schützt sehr gut vor schweren Covid19-Krankheitsverläufen. Der Nutzen überwiegt die Risiken bei Weitem. Mit dem Impfangebot können wir die Immunität der Bevölkerung weiter erhöhen.«
+++ Für welche Angebote brauche ich einen negativen Test? +++
Lockerungen im Landkreis – anerkannt werden Schnell- und Selbsttests
Für alle, die die im folgenden aufgezählten Lockerungen nutzen wollen, ist ein tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) negativer Corona-Test Pflicht:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum
- Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik- und Tattoo-Studios
- Botanische und zoologische Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
- Museen, Galerien und Gedenkstatten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
Welche Tests werden anerkannt und wie weise ich das Ergebnis nach?
Anerkannt werden Schnelltests und Selbsttests. Wenn Sie sich in einem Testzentren im Landkreis Leipzig testen lassen, erhalten Sie eine Bescheinigung über das Ergebnis. Wenn Sie sich selbst testen, bestätigen Sie mit der "Qualifizierten Selbstauskunft" die Durchführung des Tests sowie die Richtigkeit Ihrer Angaben.
Ebenfalls ist es möglich, dass der Dienstleister den Test vor Ort anbietet.
Der Selbsttest ist positiv. Wie verhalte ich mich jetzt richtig?
Wenn ein Selbsttest positiv ausfällt, gilt die getestete Person als "Verdachtsperson". Diese Einordnung und das daraus resultierende Verhalten ergibt sich aus der Allgemeinverfügung "Absonderung" des Landkreises.
Die Verdachtsperson muss sich sofort in Quanrantäne begeben und das Testergebnis mittels der "Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus" per E-Mail an gesundheitsamt@lk-l.de senden. Sie werden dann vom Gesundheitsamt kontaktiert, erhalten einen Termin im Testzentrum, Informationen zur Absonderung und die weitere Vorgehensweise. Wenn Sie Symptome haben wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 116117 an den kassenärztlichen Notdienst.
Als Verdachtspersonen gelten auch alle, die sich in einem Testzentrum haben testen lassen und ein positives Testergebnis haben. Hier erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt entweder digital oder ebenfalls über die "Bescheinigung".
Wann müssen die Lockerungen zurückgenommen werden?
Die Lockerungen müssen von den Landkreisen wieder aufgehoben werden, sobald die Zahl von 1.300 Covid-19-Patienten auf Normalstationen in Krankenhäusern in Sachsen überschritten werden. Laut Sozialministerium sind mit Stand am 5. April sachsenweit 1.002 Betten mit Covid-19-Patienten belegt.
Pressemeldung des Landkreises Leipzig 188/2021 vom 06.04.2021
+++ Flächendeckender Impfstart in den sächsischen Hausarztpraxen +++
Die sächsischen Hausarztpraxen werden nach der Freigabe durch den Bund ab dem morgigen Mittwoch, 7. April 2021, flächendeckend und regulär in die Impfkampagne gegen das Coronavirus einbezogen. Die Praxen beziehen ihren Impfstoffbedarf über den Großhandel und die Apotheken. Sie bestellen den Impfstoff selbst über das System der Regelversorgung.
Nach einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz werden den Arztpraxen aufgrund der noch geringen Liefermengen pro Woche zunächst etwa 20 Impfdosen pro Praxis pro Woche zur Verfügung stehen. In den ersten beiden Aprilwochen wird dies der Impfstoff von Biontech/Pfizer sein. Danach soll immer mehr das Vakzin von AstraZeneca hinzukommen. Die Terminvergabe regeln die Praxen selbst. Die Ärztinnen und Ärzte können ihre Patientinnen und Patienten gezielt ansprechen, um die vorgegebene Priorisierung einzuhalten.
Sachsen ist darauf gut vorbereitet: Die rund 8000 Patientinnen und Patienten in den 40 sächsischen Dialysezentren wurden bereits vollständig geimpft. Bereits seit 15. März verabreichen 39 Modellpraxen Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca. Hinzu kamen seit dem 24. März im Vogtland 117 Arztpraxen. Dazu erklärt Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Ich weiß, dass die sächsischen Hausarztpraxen hochmotiviert und gut vorbereitet sind. Ab sofort können sie unsere Impfkampagne tatkräftig unterstützen und das Angebot der Impfzentren flankieren. Das ist eine gute Nachricht gerade für ältere Menschen, die sich nun flächendeckend bei ihrem vertrauten Hausarzt beraten und impfen lassen können. Das Angebot wird stetig mit den steigenden Impfstoffmengen wachsen.« Dr. Sylvia Krug, Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, ergänzt: »Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen begrüßt ausdrücklich den jetzigen Beginn der Corona-Schutzimpfungen in den sächsischen Arztpraxen. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte kennen ihre Patienten am besten und können schnell eine entsprechende Anzahl an Impfungen durchführen. Dies wird zur schnelleren Durchimpfung der sächsischen Bevölkerung wesentlich beitragen.«
Ergänzend zu den Lieferungen über den Großhandel erhalten rund 160 Praxen in den grenznahen Landkreisen Görlitz, Erzgebirge und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in dieser Woche rund 50 000 Dosen des Impfstoffes von AstraZeneca. Damit soll die Impfkampagne in den Grenzregionen zusätzlich unterstützt werden.
+++ Hort Grundschule "Kinder dieser Welt" bleibt bis 9. April 2021 geschlossen +++
Auf Grund der Allgemeinverfügung über Quarantänemaßnahmen des Gesundheitsamtes des Landkreises Leipzig ist der Hort bis einschließlich 31.03.2021 geschlossen. Vom 1. bis 9. April 2021 bleibt der Hort weiterhin geschlossen. Die Grundreinigung der fertigen Klassenräume muss dringend nachgeholt werden.
+++ Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet +++
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 22. März hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021.
Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand.
Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.
Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen. Eine entsprechende Bescheinigung ist zu finden unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-Bescheinigung-ueber-das-Vorliegen-eines-positiven-oder-negativen-Antigen-Selbsttests-zum-Nachweis-des-SARS-CoV-2-Virus.pdf
Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.
Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.
Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.
Modellprojekte bedürfen zwingend einer wissenschaftlichen Begleitung. Die Genehmigung eines solchen landesbedeutsamen Vorhabens obliegt dem jeweiligen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, welche jedoch zuvor das Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Kultur und Tourismus und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen hat. Modellprojekte sind nicht zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität überschritten ist.
+++ Verschärfter Infektionsschutz für Schul- und Kita-Betrieb +++
Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen nach Ostern inzidenzunabhängig öffnen. Allerdings sind damit verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen verbunden. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor. Kultusminister Christian Piwarz warb um Verständnis für die Maßnahmen. »Trotz steigender Infektionszahlen wollen wir den Kindern und Jugendlichen den Kita- und Schulbesuch ermöglichen. Unserer aller Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass Schule und Kita möglichst sichere Ort bleiben«, so der Kultusminister.
Wesentliche Maßnahmen im Einzelnen
Zutritt in Kita nur mit negativem Testergebnis Fortan können Kindertageseinrichtungen von Personen nur betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Davon ausgenommen sind neben den in Krippen und Kindergärten betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände. Wer seine Kinder jedoch ins Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Andernfalls darf die Kindertageseinrichtung nicht betreten werden. Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttestkits für die pädagogischen Fachkräfte in der Kita vorliegen. Die Kindertageseinrichtung weist hierauf im Eingangsbereich des Geländes hin.
Schulbesuch für alle Schülerinnen und Schüler an Testungen gebunden Bisher mussten Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen nur einmal pro Woche eine ärztliche Bescheinigung oder ein negatives Testergebnis vorweisen können. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Testpflicht für Schüler auf zwei Mal wöchentlich und auch auf die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zwei Mal pro Woche. Antworten auf wichtige Fragen zu den Selbsttests gibt es hier: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/03/11/faq-tests/
Maskenpflicht auch im Unterricht
Ab Klassenstufe 5 müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske auch im Unterricht tragen. Weiterhin gilt: Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Schulbesuchspflicht wird aufgehoben
Konnten bislang lediglich Primarschüler von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden, ist dies nun für alle Schülerinnen und Schüler möglich. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.
Weitere Informationen zum Schul- und Kita-Betrieb nach Ostern sowie zu den Selbsttests gibt es im Blog der Ministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)
+++ Kitas im Landkreis Leipzig bleiben offen +++
Die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Leipzig können weiterhin geöffnet bleiben. Diese Entscheidung gab das Sozialministerium in Dresden bekannt. Im Vorfeld hatte sich Landrat Henry Graichen dafür stark gemacht, die Schließung abzuwenden und somit viele Familien im Landkreis zu entlasten. "Das Infektionsgeschehen an den Kitas im Landkreis ist überschaubar. Deshalb ist eine Schließung nicht erforderlich und auch wäre auch nicht verhältnismäßig gewesen". Er beton zudem: "Gerade in dieser besonderen Situation ist die herausfordernde Arbeit der Erzieherinnen und Erzieher besonders zu wertschätzen."
Aufgrund der Entscheidung aus Dresen können auch Grund- und Förderschulen in der kommenden Woche Ferienkinder betreuen.
Da der Inzidenzwert im Landkreis Leipzig in der vergangenen Woche an fünf Tagen über 100 lag, hätten die Einrichtungen ab Montag schließen müssen. Die aktuelle Sächsisch Corona-Schutzverordnung lässt allerdings Ausnahmen zu, wenn das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich begrenzten Anstieg der Infektionszahlen, sogenannte Hotspots, nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schulen und Kindertagesstätten steht.
Pressemeldung 161/2021 des Landkreises Leipzig vom 25.03.2021
+++ Museum und Außensportanlagen müssen wieder schließen +++
Am Mittwoch, dem 24.03.2021 tritt eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig in Kraft, mit der die seit 8. März bestehenden Lockerungen weitgehend zurückgenommen werden. In der Zuständigkeit der Stadt Borna sind davon das Museum und unsere Außensportanlagen betroffen. Damit muss das Museum wieder schließen und die Außensportanlagen dürfen nicht mehr genutzt werden.
Details dazu sowie weitere Regelungen entnehmen Sie bitte der unten stehenden Pressemeldung des Landratsamtes sowie der dazugehörigen Allgemeinverfügung.
+++ Landkreis nimmt Lockerungen zurück - Bekanntmachung Allgemeinverfügung +++
Ab Mittwoch sind Click@Meet, körpernahe Dienstleistungen, Individualsport nicht mehr möglich.
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten, sowie ein öffentliches Alkoholverbot
Gemäß Paragraf 8f der sächsischen Corona-Schutzverordnung gibt das Landratsamt Landkreis Leipzig bekannt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 am 22. März den dritten Tag in Folge überschritten wurde. Der Landkreis muss deshalb die Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, also ab Mittwoch (24.03.2021), aufheben.
Somit gilt ab 24.03.2021:
- Einkauf nach Terminvereinbarung "Click & Meet" ist untersagt,
- erlaubt bleibt "Click & Collect", also online oder telefonisch bestellte Ware kann im Geschäft abgeholt werden
- Friseurgeschäfte, Baumärkte, Buchhandlungen, Baumschulen, Gartenmärkte, Blumengeschäfte und Fahrschulen dürfen öffnen
- Sport in Gruppen bis 20 Kinder ist nicht mehr möglich
- Tierparks, Botanischer und Zoologischer Gärten müssen schließen
- Museen, Galerien und Gedenkstätten müssen schließen
- Friseure und medizinische Kosemtik und medizinische Fußpflege bleiben geöffnet. Andere körpernahe Dienstleistungen, darunter Tattoostudios, müssen schließen
- Angehörige des eigenen Hausstandes dürfen sich mit einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen, Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. Das gilt im öffentlichen Raum sowie in privat genutzten Räumen sowie auf Privatgrundstücken.
- Alkoholverbot im öffentlichen Raum: Die betroffenen Orte sind in der Allgemeinverfügung zu finden (siehe Dokument Download).
- Ausgangsbeschränkungen gelten wieder, das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind in §8e der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung aufgeführt
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung - Lockerung von Schutzmaßnahmen - vom 8. März 2021 mit dem Alkoholverbot tritt am 24.03.2021 in Kraft.
Kitas und Schulen: Wird die Inzidenz von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Samstag ist Werktag) überschritten, ist die Kita-Betreuung und die Präsenzbeschulung ab der jeweils folgenden Woche unzulässig. Dieser Punkt wäre am Mittwoch 24.03.2021 erreicht, wenn die Werte in den nächsten Tagen nicht sinken. In der darauffolgende Woche beginnen für die Schulkinder am 29.03.2021 die Osterferien und enden am 10.04.2021. Für die Kitas wird voraussichtlich eine Notbetreuung eingerichtet werden. Die Entscheidungen hierüber trifft der Freistaat.
Pressemeldung 154/2021 des Landkreis Leipzig vom 23. März 2021
+++ Corona-Testzentren im Landkreis Leipzig +++
Kostenlose Tests sind in 19 Kommunen möglich - Weitere Standorte in Vorbereitung
Nach der neuen Corona-Schutzverordnung sind neben den Friseuren, Fußpflegen, Fahrschulen und Musikpädagogen auch in weiteren Bereichen die Tests verpflichtend. So ist die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals verbunden. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen. Es folgen ab dem 15. März zudem die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt.
Im Gegenzug soll jeder Bürger wöchentlich einen kostenlosen Zugang zu einem Antigen-Schnelltest erhalten. Das Gesundheitsamt des Landkreises war am 8. März mit zwei Testzentren für die kostenloses Tests am Start.
Aktuell sind an 34 Standorten in 19 Kommunen die kostenlosen Bürgertests möglich. Eine Auflistung finden Sie im Dokumente Download.
Da Arzt- oder Zahnarztpraxen sowie Apotheken direkt über das Ministerium beauftragt wurden, sind uns aus dieser Gruppe nicht alle Anbieter bekannt.
Weitere Anbieter: Anbieter gesucht, die eine ordnungsgemäße Durchführung der PoC-Tests garantieren können.
Selbsttests
In Apotheken, Drogerien oder auch Supermärkten werden zudem auch für Laien Tests angeboten, die unkompliziert angewendet werden können. Da nur ein kostenloser Schnelltest pro Woche vorgesehen ist, kann auch auf Selbst- oder Laientest zurück gegriffen werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine Reihe dieser Selbsttests zugelassen, welche die Mindestanforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Hier finden Sie die Liste der zugelassenen Selbsttests: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Pflichten bei positiven Tests
Führt ein einen Schnelltest oder auch ein Selbsttest zu einem positives Ergebnis die Absonderung (Quarantäne) bindend angeordnet und das Ergebnis muss über ein PCR-Test beim Hausarzt überprüft werden. Die Quarantäne endet wenn ein negativer PCR-Test vorliegt. Rechtsgrundlage ist die Allgemeinverfügung zur Absonderung des Landkreis Leipzig. Es gelten zudem Melde- und Verhaltenspflichten.
Pressemeldung des Landkreis Leipzig vom 12.03.2021
+++ Impfangebot für weitere Menschen in Sachsen – Öffnung der gesamten Priorisierungsstufe 2 +++
In Sachsen können sich ab sofort (11. März 2021) alle Menschen, die der Priorisierungsgruppe 2 angehören, impfen lassen. Die Impftermine für die Coronaschutz-Impfung werden ab sofort vergeben. Hintergrund ist die neue Empfehlung der Ständigen Impfkommission, wonach auch Menschen über 65 Jahre mit dem Impfstoff AstraZeneca geimpft werden können.
Gemäß der Priorisierungsgruppe 2 (laut § 3 Corona-Impfverordnung des Bundes) sind daher nun auch Menschen impfberechtigt, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig vom Alter erhalten die in dieser Priorisierungsgruppe aufgeführten Personen mit bestimmten Krankheitsbildern oder aus bestimmten Berufsgruppen ein Impfangebot. Staatsministerin Petra Köpping: »Die Nachfrage nach Impfterminen ist erfreulicherweise hoch, auch nach dem Impfstoff AstraZeneca. Er schützt wie die anderen Impfstoffe sehr gut vor schweren Krankheitsverläufen. Wir kommen in Sachsen gut voran mit den Impfungen. Ich freue mich, dass wir nun weiteren Menschen in Sachsen die Chance auf eine Impfung bieten können. Nun sind alle Personen, die der Priorisierungsgruppe 2 angehören, impfberechtigt.«
Die Termine können online unter sachsen.impfterminvergabe.de oder telefonisch unter 0800 0899089 gebucht werden. Derzeit ist vor allem die Zahl der Anrufe bei der Hotline sehr hoch. Um sicherzustellen, dass prioritär Berechtigte auch zügig zu einem Impftermin kommen, appelliert Staatsministerin Petra Köpping an Familien, Freunde, Verwandte, aber auch Nachbarschaftsinitiativen, ehrenamtliche Alltagsbegleiter und Kommunen, gerade älteren Menschen bei der Buchung per Internet zu helfen. Das Internetportal ist die schnellste Möglichkeit, einen Impftermin zu buchen.
In die Gruppe 2 mit hoher Priorität gehören konkret folgende Personengruppen, die ab sofort Impftermine buchen können:
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
- Personen mit Trisomie 21,
- Personen nach Organtransplantation
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit psychiatrischer Erkrankung
- Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen, nicht in Remission befindlichen Krebserkrankungen oder Krebserkrankungen vor oder während einer Krebsbehandlung oder einer onkologischen Anschlussrehabilitation
- Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder anderer ähnlich schwerer chronischer Lungenerkrankung
- Personen mit Diabetes mellitus (HbA1c ≥ 58 mmol/mol 7,5%)
- Personen mit Leberzirrhose und anderer chronischer Lebererkrankung
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung
- Personen mit Adipositas (BMI > 40)
- Personen, bei denen nach ärztlicher Beurteilung und Prüfung durch eine Einzelfallkommission ebenfalls ein (sehr) hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht
- bis zu zwei enge Kontaktpersonen
- von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die älter als 70 Jahre ist oder eine der oben genannten Erkrankungen hat
- von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, auch Hebammen bzw. Personal involviert in die Geburtsvorbereitung.
- Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen versorgen,
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind
- Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, sofern nicht in der höchsten Priorisierungsstufe
- Personal der Blut- und Plasmaspendedienste
- Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- Personen, die
- im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind (sofern nicht in der Gruppe der höchsten Priorität erfasst)
- in relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
- in Obdachlosenunterkünften und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind.
- in Kitas, Kindertagespflege, Grund- und Förderschulen tätig sind
Zum Nachweis der Impfberechtigung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. ein ärztliches Attest notwendig. Personen, die der höchsten Priorisierungsgruppe 1 angehören, können sich auch weiterhin gleichberechtigt zu einer Impfung anmelden.
Weitere Informationen: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung.html
+++ Schulen öffnen am Montag mit Testmöglichkeiten +++
Für rund 240.000 Schüler der weiterführenden Schulen beginnt am Montag (15. März) wieder der Präsenzunterricht, vorerst im Wechselbetrieb. Wie auch bei den Schulöffnungen der Abschlussklassen und Förderschulen stehen am Montag an allen Schulen ausreichend Schnelltests ab Klasse 7 zur Verfügung. Diese Tests werden durch geschultes Personal durchgeführt und sind freiwillig. Parallel zu dieser Teststrategie hat das Kultusministerium wie angekündigt knapp 1,5 Millionen Selbsttests bestellt. Noch am Wochenende soll die Verteilung an die ersten Schulen erfolgen.
»Sobald die Selbsttests in ausreichender Stückzahl bei der Schule eintreffen, wird eine wöchentliche Testung der Schüler ab Klasse 5 verpflichtend«, machte Kultusminister Christian Piwarz noch einmal deutlich. Für das Schulpersonal (alle Schularten) sind dann zwei Selbsttests in der Woche verpflichtend. Wenn Schüler oder Erziehungsberechtigte weder der Testung an der Schule zustimmen, noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis vorlegen, dann ist der Zutritt zur Schule und eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen müssen die Lernzeit zuhause verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt.
Die Selbsttests können von jedem individuell durchgeführt werden, weil der Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt. Die Unterstützung durch geschultes Personal ist bei diesen Tests nicht notwendig. Der Test ist damit deutlich weniger beeinträchtigend wie der bisher verwendete Schnelltest und kann deshalb auch bereits ab Klasse 5 eingesetzt werden. Weitere wichtige Informationen dazu sind abrufbar unter: https://www.bildung.sachsen.de/blog/
Neben den bereits bekannten Hygiene- und Abstandregeln sowie den geteilten Klassen werden die regelmäßigen Selbsttests als zusätzlicher Schutz in den Schulalltag integriert. So können unentdeckte Infektionen identifiziert und das Übertragungsrisiko an den Schulen deutlich reduziert werden. »Die Tests können die anderen Hygieneregeln und Vorsichtsmaßnahmen nicht ersetzen, sondern sollen die bisherigen Schutzmaßnahmen flankieren«, erklärte Kultusminister Christian Piwarz. Der Minister verwies zudem auf die wissenschaftlichen Daten, dass AHA+L auch bei den neuen Varianten gleichermaßen wirksam ist.
+++ Borna öffnet seine Außensportanlagen mit Einschränkungen +++
Die Große Kreisstadt Borna öffnet ihre Außensportanlagen (Rudolf-Harbig-Stadion, Sportplatz Eula-Kesselshain, Sportplatz Neukirchen) ab Dienstag, dem 09.03.2021. Eine Öffnung der Sporthallen ist gegenwärtig leider noch nicht möglich.
Die Nutzung der Außensportanlagen ist auf Grundlage der derzeit gültigen Regelungen dabei aktuell jedoch lediglich für Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren möglich. Die Durchführung von Kontaktsportarten ist nicht gestattet. Über die tatsächliche Wiederaufnahme von Sportangeboten für Kinder bis 14 Jahre in Gruppen entscheiden die Vereine eigenständig. Die Vereine sind verantwortlich für die Einhaltung der vorgegebenen Gruppengröße und der gegebenenfalls enthaltenen sonstigen Vorgaben.
Nutzer der Sportanlagen müssen im Vorfeld zwingend mitteilen, ab wann (und in welchem Umfang) Trainingszeiten in Anspruch genommen werden möchten. Ohne vorherige Anmeldung ist eine Nutzung der Außensportanlagen nicht möglich. Weiterhin sind die in der Sportstätte ausliegenden Anwesenheitslisten für alle Trainingsteilnehmer auszufüllen. Diese dienen dem Gesundheitsamt des Landkreises Leipzig zur Kontaktnachverfolgung und werden bis zehn Tage nach dem Besuch der Sportstätte aufbewahrt.
Die gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Leipzig können Sie weiter unten herunterladen.
+++ Lockerung von Schutzmaßnahmen im Landkreis Leipzig +++
Nach der aktuellen Sächsischen Corona-Schutzverordnung kann der Landkreis Leipzig die Öffnung bestimmter Angebote und Einrichtungen zulassen, wenn sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Landkreis selbst der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf Tagen in Folge unterschritten wird.
Der Landkreis Leipzig hat über die Allgemeinverfügung zur Lockerung von Schutzmaßnahmen von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht. Danach gilt ab 08.03.2021 für den Landkreis Leipzig:
- Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr dürfen für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen ist zulässig.
- Ab 15.03.2021 dürfen Botanische und zoologische Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Ab 15.03.2021 dürfen Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Beachtung vom § 5 Abs. 4 a SächsCoronaSchVO öffnen. Testung dürfen durch die zulässigen Leistungserbringer nach der jeweils gültigen Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundeministeriums für Gesundheit durchgeführt werden. Die Schnelltests können auch durch die jeweiligen Dienstleister vorgenommen werden, sofern eine Schulung vorliegt. Selbsttests der Kunden dürfen nur unter Aufsicht durch Personal des Dienstleisters erfolgen.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises können Sie hier im Wortlaut herunterladen.
+++ Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 8. März - Freistaat ermöglicht vorsichtige Lockerungen +++
Das Kabinett hat nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März die sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 8. März bis Ablauf des 31. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.
Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.
Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.
Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.
Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.
Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch Covid-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.
Maßnahmen bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
- Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.
Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:
- Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
- Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Bibliotheken.
Maßnahmen bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
- Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
- Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.
Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:
- Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
- Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.
Maßnahmen bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz
- Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100:. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.
- Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
- Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
- Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.
+++ Landkreis verbietet Alkoholkonsum im öffentlichen Raum +++
Per Allgemeinverfügung vom 16.02.2021 untersagt der Landkreis Leipzig den Konsum von Alkohol im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf
Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Busbahnhöfen, vor und in Bahnhöfen, Marktplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.
+++ Allgemeinverfügung des Landkreises zur Absonderung von Kontakt-, Verdachts- und positiv getesteten Personen +++
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):
- Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamtes mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige).
- Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-lnfektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).
- Personen, die sich selbst positiv getestet haben (sog. Corona-Laien-Test), gelten bis zum Vorliegen des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) als Verdachtsperson.
- Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test oder ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigenschnelltest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARSCoV-2) ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen).
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Leipzig haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Leipzig hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.
+++ Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 15. Februar +++
Friseure können ab 1. März öffnen, click & collect wird in Sachsen zugelassen
Das Kabinett hat nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar die sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, dass eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich ist. Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.
Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden. Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkun
+++ Eingeschränkter Regelbetrieb in unseren Kindertageseinrichtungen +++
Pressemitteilung der Oberbürgermeisterin Simone Luedtke vom 12.02.2021
Liebe Eltern,
aufgrund der aktuellen Festlegungen der sächsischen Staatsregierung teilen wir Ihnen Nachfolgendes mit:
Für Ihre Kinder wird ab Montag, den 15. Februar 2021 ein eingeschränkter Regelbetrieb, unter verschärften Corona-Schutzmaßnahmen, in unseren Kitas und Horten angeboten. Unsere Einrichtungen stehen damit erneut vor der großen Herausforderung die Bildung und Betreuung Ihrer Kinder unter Pandemiebedingungen zu organisieren.
Bitte unterstützen Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter indem Sie die bestehenden (Hygiene-)Regeln beim Bringen und Holen Ihrer Kinder unbedingt beachten und befolgen! Nur so kann es uns gelingen den Betrieb der Einrichtungen langfristig aufrecht zu erhalten.
Die Öffnungszeiten der Kitas und Horte orientieren sich an den derzeit möglichen personellen und örtlichen Rahmenbedingungen. Wir bitten Sie um eine verantwortungsvolle Nutzung der Betreuungsangebote und appellieren an Ihre Solidarität. Aufgrund der verschärften Schutzmaßnahmen, wie der Betreuung durch feste Bezugspersonen in feststehenden Bereichen, ist es in vielen Fällen unmöglich, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten zu gewährleisten und hoffen auf Ihr Verständnis und Ihr verantwortungsvolles Mitwirken auf dem Weg zurück in den Regelbetrieb.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Öffnungszeiten unserer Einrichtungen:
- Kita "Regenbogenland" 7:00 – 15:30 Uhr
- Kita "Sonnenschein" 7:00 – 15:30 Uhr
- Kita "Neues Leben" 7:30 – 16:00 Uhr
- Hort der GS "Clemens-Thieme" 6:00 – 16:00 Uhr
- Hort der GS "Kinder dieser Welt" 7:00 – 16:00 Uhr
Da voraussichtlich ab dem 15. Februar 2021 konkrete Handlungsempfehlungen zur neuen Corona-Schutzverordnung vorliegen, kann es in Bezug auf die aktuellen Informationen zu Änderungen kommen.
Wir freuen uns, dass unsere Betreuungsangebote wieder von allen Familien genutzt werden können und werden alles dafür tun, diese langfristig aufrecht zu erhalten. Das kann uns nur gemeinsam gelingen. Wir danken Ihnen für ihre Akzeptanz und Geduld in dieser für uns alle schwierigen Zeit und hoffen auf ein weiterhin gutes Miteinander der Familien und den Einrichtungen.
+++ Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet +++
Schulbesuchspflicht ist aufgehoben – es gelten strenge Hygieneregeln
Für rund 151.000 Primarschüler geht am Montag die Schule wieder los. Das macht die neue Corona-Schutzverordnung möglich, die heute vom Kabinett verabschiedet worden ist. Danach können die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. »Wir dürfen nicht vergessen, was gerade mit den Jüngsten passiert, wenn sie noch weiter im Lockdown verharren. Um Lesen, Rechnen und Schreiben zu lernen, brauchen die Kinder die direkte Kommunikation mit ihren Lehrerinnen und Lehrern. Unter der Isolation im Lockdown leiden Kinder besonders«, begründete Kultusminister Christian Piwarz den Schritt.
Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.
Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. »Wir haben uns bewusst nicht für ein Wechselmodell an Grundschulen entschieden, weil die Schülerinnen und Schüler gerade nach zwei Monaten des häuslichen Lernens ein kontinuierliches, den pädagogischen Anforderungen entsprechendes Lernen dringend benötigen. Ebenso brauchen sie den direkten Austausch mit ihren Lehrerinnen und Lehrern, aber auch mit ihren Mitschülern. Nicht zuletzt wäre ein Wechselmodell für die Eltern organisatorisch kaum zu bewerkstelligen«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich. Der Unterricht und der Aufenthalt im Gruppenraum des Hortes sind davon ausgeschlossen. Auch auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie von Horten ist bei dem Aufenthalt unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig.
Am Schulbetrieb dürfen nur Kinder, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal ohne Krankheitssymptome teilnehmen. Entsprechendes gilt für Kindertagesstätten. Eine Gesundheitsbestätigung muss aber nicht mehr vorgelegt werden.
Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder eine Schule betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.
Nachdem die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen bereits im Präsenzunterricht sind, ermöglicht die neue Corona-Schutz-Verordnung ab dem 22. Februar den Schulbesuch für weitere Schüler. Die Öffnung gilt für die Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr.
+++ Sachsen passt Quarantäne-Verordnung an: Ausnahmen für Berufs-Pendler aus Mutationsgebieten festgelegt +++
Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.
Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig für:
- Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
- Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:
- Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
- Transportpersonal wie Lkw-Fahrer
Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen.
Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.
Die neue Quarantäne-Verordnung gilt vom 14. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.
+++ Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ab 2. Februar bis einschließlich 14. Februar untersagt - Landkreis Leipzig erlässt Allgemeinverfügung +++
Der Konsum von Alkohol im Landkreis Leipzig ist im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Busbahnhöfen, vor und in Bahnhöfen, Marktplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
+++ Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 28. Januar +++
Verpflichtung zum Homeoffice und zum Tragen medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen
Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar seine Corona-Schutz-Verordnung an und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis Ablauf des 14. Februar.
Die Grundsätze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Zu den Empfehlungen tritt neu hinzu, die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind, dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung.
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.
Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen behalten ihre Gültigkeit.
In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte 3 Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche verbindlich festgelegt.
Der Wortlaut der Corona-Schutz-Verordnung wird in Kürze auf dem Webportal veröffentlicht.
+++ Einzelne Gruppen der Kita "Sonnenschein" per Allgemeinverfügung vom 13. bis 25.01.2021 geschlossen +++
Hier können Sie die dazugehörige Allgemeinverfügung des Landratsamtes herunterladen.
+++ Einzelne Gruppen der Kita "Regenbogenland" per Allgemeinverfügung vom 09. bis 24.01.2021 geschlossen +++
Hier können Sie die dazugehörige Allgemeinverfügung des Landratsamtes herunterladen.
+++ Elterinformation des Landkreieses zu Schließung von Schulen und Kitas +++
Aufgrund des hohen Aufkommens werden derzeit vom Gesundheitsamt des Landkreises Leipzig keine Einzelbescheide mehr erstellt, sondern auch für einzelne Einrichtungen gesamt oder klassen- bzw. gruppenweise die Quarantäne nur über die Allgemeinverfügung angeordnet.
Die entsprechende Elterinformation des Landratsamtes können Sie hier herunterladen.
+++ Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung +++
Hier können Sie die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung im Wortlaut herunterladen.
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Berücksichtigt wurden die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Kanzlerin am 5. Januar. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Infektionszahlen zu senken und die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar gültigen Verordnung weiter. Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen:
Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem ÖPNV wahrzunehmen und die Auslastung des ÖPNV auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft: Erlaubt sind künftig Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Die neue Verordnung wird in Kürze unter www.coronavirus.sachsen.de unter »Amtliche Bekanntmachungen« veröffentlicht.
Zu den Regelungen an den Schulen und Kitas informiert das Kultusministerium in einer gesonderten Pressemitteilung.
+++ Lockdown für Schulen und Kita bis 7. Februar +++
Wegen anhaltend hoher Infektionszahlen bleiben Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis zum 7. Februar geschlossen. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde.
Die Corona-Schutz-Verordnung, die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de.
Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb sowie zu den Winterferien gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)
+++ Elternbeiträge werden im Lockdown voraussichtlich erstattet +++
Gemeinsame Medieninformation des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages
Eltern, die ihr Kind aufgrund des aktuellen Lockdowns nicht in Krippe, Kindergarten, Hort oder in der Kindertagespflege betreuen lassen können, sollen dafür keine Elternbeiträge entrichten müssen.
Die Sächsische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine einheitliche Regelung für die Erstattung von Elternbeiträgen geeinigt. Die Befreiung von den Entgelten gilt allerdings nur, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird.
Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 17. Januar 2021 wird ein Monatsbeitrag pauschal erstattet. Bei einer fortgesetzten Schließung soll die Entlastung der Eltern über Beitragserstattungen fortgesetzt werden und zwar für jede Woche zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbetrages.
Die Kosten werden von Kommunen und Freistaat jeweils hälftig aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sowie dem Corona-Bewältigungsfonds finanziert.
Die Vereinbarung steht noch unter dem Zustimmungsvorbehalt des Sächsischen Landtags.
Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Zum Verfahrensablauf erfolgt eine gesonderte Information durch die kommunalen Spitzenverbände.
Diese Medieninformation können Sie hier online aufrufen.
+++ Freiwillige Helfer gesucht! Interessierte können sich im Sozialamt des Landkreises Leipzig registrieren lassen +++
Die Corona-Pandemie führt zu einem erhöhten Infektionsgeschehen und somit zu Mitarbeiterausfällen u. a. in den Pflegeheimen, Pflegediensten und Wohnheimen für Menschen mit Behinderung.
Das Sozialamt des Landkreises Leipzig sucht daher engagierte Personen, die die Mitarbeiter in den oben genannten Einrichtungen unterstützen möchten.
Die freiwilligen Helfer übernehmen ihren Qualifikationen entsprechende Aufgaben und helfen damit aktiv, dass die Pflegebedürftigen die Corona-Zeit gut durchstehen. Die Einsatzmöglichkeiten sowie Inhalt und Umfang der Aufgaben werden individuell mit den Einrichtungen abgestimmt. Die Vergütung richtet sich nach der entsprechenden Qualifikation.
Interessierte werden gebeten, das angefügte Kontaktformular an karina.kessler@lk-l.de und nils.neu@lk-l.de zu senden. Mit dem Versand des Formulars wird das Einverständnis erklärt, dass die Daten im Kreissozialamt gespeichert und an eine der oben genannten Einrichtungen übermittelt werden können.
Fragen beantworten gern:
Karina Keßler
Kreissozialamtsleiterin
Tel.: 03433 / 241 - 2100
E-Mail: karina.kessler@lk-l.de
Nils Neu
Pflegekoordinator
Tel.: 03433 / 241 - 2137
E-Mail: nils.neu@lk-l.de
Hier können Sie das Informationsblatt des Sozialamtes des Landkreises Leipzig herunterladen.
Ein Formular zur Registrierung als freiwillige/r Pflegehelfer finden Sie hier.
+++ Corona-Schutz-Verordnung angepasst - gültig ab 16.12.2020 +++
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtsfeiertage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird auch weiteren Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.
Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben nun Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatu
+++ Anpassungen der Anforderungen zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen +++
Mit der Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zum 16.12.2020 werden auch die dazugehörigen Anlagen 1 und 2 zu § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO angepasst, die den berechtigten Personenkreis für die Notbetreuung bestimmen.
Im Bereich „Gesundheitsversorgung und Pflege“ werden im letzten Anstrich die „Bestattungsunternehmen“ neu mit aufgenommen. Dafür entfällt zwar in Anlage 1 „Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in … stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe“. In Anlage 2, bei der nur ein Personensorgeberechtigter in den genannten Bereichen beruflich tätig sein muss, bleibt jedoch der Punkt „Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe“ unverändert erhalten.
Das Formular zur Beantragung der Notbetreuung können Sie hier direkt herunterladen.
++ Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 14.12.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 10.01.2021 +++
Hier können Sie die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung im Wortlaut herunterladen.
"Wir gegen Corona": Alle aktuellen Informationen der Sächsischen Staatsregierung auf einen Blick.
+++ Sachsen verschärft Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie +++
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett heute eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 14. Dezember bis einschließlich 10. Januar 2021. Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und –konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig. Erlaubt sind Beerdigungen und Eheschließungen mit maximal zehn Personen.
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt
- unaufschiebbare Prüfungen
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkäufe des täglichen Bedarfs.
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen.
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22 und 6 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Ausübung des Berufs
- Weg zur Kindernotbetreuung
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Arztbesuch
- Begleitung Sterbender
- Unabdingbare Versorgung von Tieren
- in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst
- Heiligabend und Silvesternacht
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
+++ Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen +++
Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Das sieht die neue Corona-Schutzverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde.
Eine Notbetreuung wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich.
Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Weitere Regelungen sind der Corona-Schutz-Verordnung zu entnehmen. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
Die Corona-Schutz-Verordnung, die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de. Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inclusive der Arbeitgeberbestätigung bis Dienstag den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen.
Medieninformation des Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) - gekürzt. Die gesamte Medieninformation können Sie hier einsehen.
+++ Notbetreuung in Kitas - Nachweise der beruflichen Tätigkeit +++
+++ Landkreis ordnet Ausgangsbeschränkungen an +++ ab 03.12.2020 gelten verschärfte Regeln +++
Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 ermöglicht es den Landkreisen entsprechend der Infektionslage vor Ort, verschärfende Maßnahmen zu treffen. Da sich die Belastung der medizinischen Einrichtungen spürbar verschärft, ordnet der Landkreis Leipzig über eine Allgemeinverfügung die folgenden Regelungen an:
Es ist immer eine Mund-Nasenbedeckung unter freiem Himmel zu tragen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gelten weiter.
Die Abgabe alkoholischer Getränke ist außerhalb von Läden und Geschäften und zudem auch der Alkoholkonsum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 25 Personen),
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
- …weiteres siehe die Allgemeinverfügung.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Onlineangeboten) sind zu schließen.
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind nur unter freiem Himmel und ausschließlich ortsgebunden mit einer Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen zulässig.
Der Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner ist bereits seit mehreren Wochen konstant auf hohem Niveau von über 100 bis 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern. Regionale Schwerpunkte sind nicht mehr erkennbar. Die Entwicklung der Infektionszahlen zeigen weiterhin eine stark steigende Tendenz. Aus diesem Grund sind die in § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auf einer ersten Stufe vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um die steigenden Tendenz der Ausbreitung des Virus zu verhindern, zumal im gesamten Freistaat Sachsen derzeit eine nahezu flächendeckende Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern festzustellen ist.
Daher hat der Landkreis Leipzig entschieden, bereits jetzt die Schutzmaßnahmen anzuordnen, die bei Überschreitung des Inzidenzwertes 200 nach § 8 Abs. 4 SächsCoronaSchVO verpflichtend anzuordnen wären.
Zudem gelten die Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 - detaillierte Angaben finden Sie im nächsten Absatz.
+++ Schärfere Regeln für Hotspots ab 1. Dezember +++ Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung +++
Aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett heute eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst. Die Verordnung sieht weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen vor.
Die Corona-Schutz-Verordnung beinhaltet schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
Gemäß des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt
- Unterstützung Hilfsbedürftiger
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücken unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken.
Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Hier können Sie diese Medieninformation online einsehen.
Hier können Sie die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung im Wortlaut herunterladen.
+++ Neue Regelungen für Versammlungen +++
Kabinett ändert Corona-Schutz-Verordnung
Das Kabinett hat die Corona-Schutz-Verordnung geändert. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§4). Volkshochschulen sind zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt an diesem Freitag (13. November 2020) in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. November 2020.
Diese Medieninformation online ansehen (https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/242864)
+++ Neue Bürgerinformation der Oberbürgermeisterin zur Corona-Pandemie erschienen +++
Die sechste Bürgerinformation der Stadtverwaltung Borna zur Corona-Pandemie beinhaltet viele Fragen und Antworten rund um die seit 2. November gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und unseren geplanten Bornaer Weihnachtsmarkt, der am Dienstag, dem 1. Dezember beginnen soll.
Hier können Sie die Bürgerinformation als PDF herunterladen.
+++ Stadtverwaltung und ihre Einrichtung arbeiten weiter - alle Veranstaltungen bis auf weiteres abgesagt +++
„Am Montag, dem 2. November trat die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft, die auch in unserer Stadt weitreichende Einschränkungen mit sich bringt. Aus diesem Grund mussten wir alle städtischen Veranstaltungen – sowohl im Stadtkulturhaus, als auch im Museum und unserer Mediothek bis auf weiteres absagen. Entsprechend der Verordnung ist unser Museum für den Publikumsverkehr geschlossen, die Mediothek ist lediglich für die Ausleihe und Rückgabe von Medien unter den nötigen Hygienebestimmungen zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet.
Das Standesamt sowie die Pass- und Meldestelle arbeiten weiterhin nach Terminvergabe – bestehende Termine können selbstverständlich wahrgenommen werden und es werden auch neue vereinbart. Wenden Sie sich dafür bitte an die zuständigen Mitarbeiter.
Ihre Ansprechpartner im Rathaus sowie dem Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ sind ebenfalls weiterhin für Sie da und erreichbar. Dennoch bitten wir darum, vorab Termine zu vereinbaren und Ihre Anliegen nach Möglichkeit per E-Mail oder Telefon zu klären“, so Oberbürgermeisterin Simone Luedtke.
+++ Ab sofort gilt die Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und die neue Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung +++
Ab 2. November 2020 gilt die neue Corona-Schutz-Verordnung. Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 12. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
Hier kann die vom 02.-12.11.2020 gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung heruntergeladen werden.
Hier kann die ab 02.11.2020 gültige Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung heruntergeladen werden.
Folgende Einschränkungen gehen mit der neuen Verordnung einher:
Kontakte: Seit Montag dürfen sich in der Öffentlichkeit maximal zehn Personen aus zwei Hausständen treffen. Im Privaten dürfen sich im eigenen Hausstand maximal zehn Personen aus zwei Hausständen oder maximal fünf Personen treffen.
Gastronomie: Diskotheken und Kneipen, Bars und Clubs müssen schließen. Restaurants dürfen nur noch außer Haus verkaufen. Lieferdienste sind weiter erlaubt, Kantinen dürfen offenbleiben.
Sport und Freizeit: Fitnessstudios, Kinos, Saunen und Schwimmbäder, Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte, Freizeit- und Vergnügungsparks, Zoos, Discotheken, Messen, Tagungs- und Kongresscentren, Museen, Musikschulen, etc. dürfen nicht öffnen, auch der Freizeitsport wird wieder ausgesetzt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur noch ohne Zuschauer möglich.
Reisen: Touristische Reisen sind nicht mehr möglich. Übernachtungen sind nur noch bei beispielsweise beruflichen Zwecken erlaubt. Schulfahrten sind ebenfalls nicht mehr möglich.
Dienstleistungen: Friseure und Physiotherapeuten können weiterarbeiten. Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden dagegen geschlossen.
Geschäfte und Supermärkte: Groß- und Einzelhandel können weiter geöffnet bleiben, wenn sie stärker als bisher die Kundenzahlen begrenzen. Auf zehn Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich jeweils nur ein Kunde aufhalten.
Schulen, Kindergärten und Horte: Bleiben offen. Weiterhin dürfen Jugendclubs mit pädagogischer Betreuung offenbleiben
+++ Seit dem 23. Oktober gilt die neue Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig +++
+++ Ab 24. Oktober gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung +++
Zweistufiges System zur Festlegung von Maßnahmen eingeführt
Die Entwicklung der Coronavirus-Infektionszahlen hat in den vergangenen Tagen an Dynamik zugenommen. Darauf reagiert die sächsische Staatsregierung, indem sie die geplante Änderung der Corona-Schutz-Verordnung vorzieht. Die neue Verordnung, die heute durch Gesundheitsministerin Petra Köpping in Dresden vorgestellt wurde, gilt vom 24. Oktober bis zum 25. Januar 2021.
Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.
Bei einer Inzidenz von 35 muss:
- die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen stattfinden (ausgenommen davon sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände)
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden und zwar für die Orte im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen (konkrete Festlegungen treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte)
- der Teilnehmerkreis bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum ausschließlich auf den Familien- und Freundeskreis eingeschränkt werden, es sind maximal 25 Teilnehmer erlaubt
- die Personenanzahl bei Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
- die Schließung von Schank- und Speisewirtschaften von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erfolgen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol in dieser Zeit untersagt
Zudem soll in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände, jedoch nicht im Unterricht, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen verschärft werden:
- Feiern im öffentlichen und privaten Raum werden ausschließlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Städte angeordnet werden
- Schank- und Speisewirtschaften müssen bereits ab 22 Uhr schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt
- Prostitutionsstätten werden geschlossen
- Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen
Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen:
- dann sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt
Die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen soll dann durchgeführt werden, wenn die maßgebliche Schwelle von 35 oder 50 während mehr als sieben Tagen unterschritten wird, dann können die Landkreise und Kreisfreien Städte die Bestimmungen lockern.
Für die Weihnachtsmärkte gilt weiterhin, dass ab einer Inzidenz von 20 der Veranstalter verpflichtet ist, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, welches dann weitere Maßnahmen anordnen kann. Die zuständige Kommune verantwortet die Durchführung des Marktes.
Weitere wichtige Bestimmungen wie das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung wie Kontaktbeschränkung oder Hygiene behalten ihre Gültigkeit.
Mehr Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de.
+++ Am 1. Oktober trat die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft +++
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 29. September eine Regelung für Weihnachtsmärkte abgestimmt, um die die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergänzt wird. Diese Regelung wurde gemeinsam mit den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Kommunen erarbeitet, damit Weihnachtsmärkte unter den Bedingungen der Corona-Pandemie stattfinden können.
Für alle Weihnachtsmärkte wird ein Hygienekonzept vorgeschrieben, das zuvor vom Gesundheitsamt genehmigt werden muss. Darin ist festzulegen, wie die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden soll. Eine datenschutzkonforme Kontaktnachverfolgung in den Bereichen, in denen Speisen und Getränke konsumiert werden, wird empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Allerdings müssen die Veranstalter von Weihnachtsmärkten ab einer Inzidenz von 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen, das dann weitere Schutzmaßnahmen anordnen kann. So könnte beispielsweise in den Bereichen, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, die Erhebung der Kontaktdaten zur Pflicht erhoben werden.
+++ Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 1. September in Kraft +++
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich heute das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020.
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+++ Ab 31. August 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten +++
Wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. An Schulen wird Lehrkräften und Schülern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts empfohlen. Schulen können allerdings eine Maskenpflicht für diese anordnen. Das sieht die neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft treten und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird.
+++ Wegen niedriger Infektionszahlen keine umfassende Maskenpflicht an Schulen und Kitas +++
Kultusminister Piwarz appelliert an die Verantwortung der Gesellschaft
Wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. An Schulen wird Lehrkräften und Schülern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts empfohlen. Schulen können allerdings eine Maskenpflicht für diese anordnen. Das sieht die neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft treten und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird. »Die lange Wirksamkeitsdauer soll zur Planungssicherheit beitragen. Wir machen damit aber auch deutlich, dass wir keine landesweit gültigen Beschränkungen mehr wollen, es sei denn, die Infektionslage verschärft sich wieder. Damit wird aber auch klar: Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Schulen und Kitas ist es entscheidend, dass sich die Gesellschaft verantwortungsbewusst verhält«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Allgemeine Bestimmungen
Der Zugang zu Schulen und Kitas ist Personen nicht gestattet, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder mindestens ein Symptom erkennen lassen, das auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweist oder innerhalb der vergangenen 14 Tage mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person persönlichen Kontakt hatten. Gleiches gilt nun auch für Personen, die sich in den vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keinen negativen Corona-Test vorlegen können. Die bisher geltenden und eingeübten Hygieneregeln können beibehalten werden.
Was für Schulen gilt
Der Schulbetrieb findet unter Pandemiebedingungen statt. Es besteht Schulbesuchspflicht. Eltern und andere externe Partner können in die Schulen. Schulische Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen zulässig.
Eltern und externe Partner sind grundsätzlich verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Schulleitung empfiehlt, dass ein ausreichender Abstand zwischen Personen auf dem Schulgelände soweit als möglich eingehalten wird. Wer in Schulgebäuden oder auf dem übrigen Schulgelände keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat, ist verpflichtet, eine solche Bedeckung zumindest bei sich zu führen. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts auf dem Schulgelände kann im Hygieneplan der Schule geregelt werden.
Zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten ist täglich zu dokumentieren, welche einrichtungsfremden Personen sich während der Unterrichtszeit oder einer schulischen Veranstaltung in einem Schulgebäude länger als fünfzehn Minuten aufgehalten haben.
Was für Kitas gilt
Eltern sind verpflichtet, täglich gegenüber der Einrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind kein typisches Symptom der Krankheit Covid-19 (Fieber, Husten, Durchfall, Erbrechen oder allgemeines Krankheitsgefühl) aufweist. Wird die Erklärung nicht vorgelegt, wird das Kind an diesem Tag nicht in Betreuung genommen. Eltern müssen während des Aufenthaltes in Gebäuden der Einrichtung und auf dem übrigen Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
Was für Horte gilt
Eine schriftliche Erklärung über den Gesundheitszustand des dort betreuten Kindes müssen Eltern nicht abgeben. Einrichtungsfremde Personen müssen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Einrichtung tragen.
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+++ Ab dem 18. Juli gilt die neue Corona-Schutzverordnung +++
Das Kabinett hat sich heute auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist.
In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
Ab 18. Juli sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.
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+++ Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas vor dem Regelbetrieb +++
Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum Ende der Sommerferien
Das Kultusministerium hat heute die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli in Kraft und läuft am 30. August aus. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Kitas sind bereits seit dem 29. Juni 2020 im Regelbetrieb. Die allgemeinen Hygienebestimmungen sowie die Gesundheitsbescheinigung gelten hier weiter fort. »Wir setzen mit Blick auf die Erkältungszeit im Herbst strategisch eher auf ein schnelles Testungsverfahren für Kinder, die Symptome zeigen. Dazu sind wir derzeit mit den Experten im Gespräch«, kündigte Piwarz an.
Nach den Sommerferien wechseln auch alle Schulen wieder in den Normalbetrieb. Bis dahin gibt es weitere Lockerungen bei den schulischen Veranstaltungen. »In den letzten Wochen haben mich viele Elternbriefe erreicht, die von geplanten Schuleinführungsfeiern berichteten, wo zum Teil nur ein Elternteil bei der Schulveranstaltung zugelassen wird. Das ist natürlich drei Tage vor dem Normalbetrieb nur schwer vermittelbar. Den Schulanfängern soll eine feierliche Schulaufnahme mit Zuckertütenübergabe im Beisein beider Eltern und der Geschwister ermöglicht werden. Mit der neuen Allgemeinverfügung haben wir hier noch einmal ein deutliches Signal gesetzt«, erklärte Kultusminister Christian Piwarz. Auch mit Blick auf die freiwilligen Lernangebote der Sommerschulen finden weitere Erleichterungen statt, so können externe Partner das Schulgelände und die Schule betreten.
Schulen:
- Eltern und andere externe Partner dürfen mit Zustimmung der Schulleitung wieder in die Schulen.
- Schulische Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen zulässig.
- Eltern und externe Partner sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen pädagogischen Grundes entfällt die Verpflichtung.
- Internate an Schulen können ab dem 18. Juli 2020 den Regelbetrieb aufnehmen.
- Die sonderpädagogische Diagnostik im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf kann mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für Verfahren bei Kindern, die zum Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sollen.
Kita und Hort:
- Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen.
- Der Hort startet mit den Sommerferien in den Regelbetrieb.
- Einrichtungsfremden Personen, insbesondere Eltern, Personensorgeberechtigten oder andere zum Abholen Berechtigten, ist das Betreten der Einrichtung gestattet. Sie sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen zu wahren.
- Elternabende, Elterngespräche, Fachberatung, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen oder Vorsorgeangebote sowie sonstige Veranstaltungen, die dem pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtung entsprechen, sind zulässig. Auf dem Einrichtungsgelände ist ein ausreichender Abstand zwischen erwachsenen Personen einzuhalten.
- Einrichtungsbezogene Veranstaltungen sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und eines ausreichenden Abstandes zwischen den Beteiligten auf dem Einrichtungsgelände mit Zustimmung der Einrichtungsleitung gestattet.
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+++ Seit dem 27. Juni gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung +++
Die Verordnung im Wortlaut können Sie hier herunterladen.
+++ Für Kitas wieder Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen möglich +++
Eingeschränkter Regelbetrieb gilt weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen bis zu den Sommerferien
Ab dem 29. Juni besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. »Nach ausführlicher Beratung mit Infektiologen, Vertretern der Kitapraxis und den Trägern von Kindertageseinrichtungen haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen. Die Öffnung ist aufgrund des Infektionsgeschehens möglich und pädagogisch geboten. Die Einrichtungen können mit konsequent einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen wieder zu den Regelöffnungszeiten zurückkehren«, sagte Kultusminister Christian Piwarz heute in Dresden. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Gelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden. Um die Rückkehr in den Regelbetrieb zu erleichtern und einen abrupten Übergang zu vermeiden, kann für eine Übergangszeit die Gruppenstruktur beibehalten werden.
Offene und teiloffene Betreuungskonzepte sind wieder zulässig und können umgesetzt werden. Demgegenüber gilt der eingeschränkte Regelbetrieb bis zu den Sommerferien weiterhin für den Primarbereich der Grund- und Förderschulen, die Horte und die weiterführenden Schulen.
Corona-Schutzmaßnahmen in der Übersicht
- Tägliche Gesundheitsbestätigung,
- Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen),
- Abstandsregeln in Bring- und Abholsituationen,
- Einhaltung der Hygienemaßnahmen,
- Dokumentation der Kontaktpersonen.
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+++ Künftig Familienfeiern mit bis zu 100 Teilnehmern und Öffnung von Musikclubs zugelassen +++
Neue Corona-Schutz-Verordnung gilt ab 30. Juni 2020
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Darüber verständigte sich heute das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung. Diese wird weitere moderate Lockerungen enthalten. So sind ab dem 30. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.
Alle anderen Vorschriften der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen. Der generelle Betrieb von Kitas und Schulen wird in einer separaten Allgemeinverfügung geregelt.
Die Rechtsverordnung gilt vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020.
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+++ Wiedereröffnung und Reparatur des Jahnbades +++
Nach der behördlich angeordneten Schließung aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus öffnet das Jahnbad Borna ab Freitag, dem 12. Juni wieder im eingeschränkten Betrieb für Besucherinnen und Besucher. Ein durch das Gesundheitsamt bestätigtes Hygienekonzept legt dabei die Rahmenbedingungen fest. Danach sind das Schwimmen sowie auch der Besuch der Saunen mit Einschränkungen wieder möglich. Besonderen Wert muss in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der derzeit gültigen Abstands- und Hygieneregeln für öffentliche Bäder gelegt werden.
Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung besteht für Inhaber einer Jahreskarte die Möglichkeit, deren Nutzungsdauer beim Personal des Jahnbades um drei Monate verlängern zu lassen.
Am 13. Juli – eine Woche vor den Sommerferien – starten die unbedingt notwendigen Reparaturen im Bereich der Schwimmhalle sowie der Duschräume. Aus diesem Grund muss das Jahnbad ab diesem Zeitpunkt wieder geschlossen werden. Im Zuge dessen werden beinah alle Fliesen um die Becken und in den Duschen ausgetauscht sowie der gesamte Bereich neu abgedichtet. Außerdem ist der Austausch der Duscharmaturen geplant.
Planmäßig kann das Jahnbad nach Abschluss aller Reparaturen ab Mitte September wieder zu den regulären Öffnungszeiten besucht werden.
+++ Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO tritt am 06. Juni in Kraft +++
+++ Sachsen beschließt weitere Lockerungen – Besuche auch in Pflegeheimen und Krankenhäusern unter Auflagen möglich +++
Der Freistaat Sachsen ermöglicht weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden. Der Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden.
Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten. Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen.
Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder von Dritten überlassene, getrennte Räume sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.
Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen.
Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern.
Um auf Neuinfektionen künftig schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Dies betrifft auch die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber. Dafür kann ein modernes und datenschutzgerechtes Online-System genutzt werden, das der Freistaat öffentlichen Einrichtungen zur kostenfreien Nachnutzung anbietet. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen.
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.
Corona-Bürgerhotline: 0800 100 0214
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+++ Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas: Eingeschränkter Regelbetrieb bleibt, mit Flexibilisierungen - Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern möglich +++
Bis Ende Juni bleibt es an den Kitas und Schulen in Sachsen beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es kommen aber weitere Flexibilisierungen hinzu. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen.
Die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas wurde heute vom Kabinett beschlossen und gilt vom 8. bis zum 29. Juni 2020.
Für alle Schularten gilt: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden.
Die Betreuung in Kitas findet weiter in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt.
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+++ Terminöffnung für Rathaus und Verwaltungsgebäude +++
Das Rathaus sowie das Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ sind ab Dienstag, dem 02. Juni nach Terminvereinbarung für die Bürgerinnen und Bürger wieder geöffnet. Die Terminvergaben erfolgen telefonisch oder per E-Mail.
Termine in den verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung können unter folgenden Telefonnummern vereinbart werden:
Pass- und Meldestelle: | 03433/873-126 |
Standesamt: | 03433/873-135 |
Steuern/Abgaben: | 03433/873-160 |
Allgemeine Anfragen Finanzen: | 03433/873-191 |
Jugend/Schule/Sport/Kita/Soziales: | 03433/873-261 |
Fundbüro/Straßenverkehr/Gewerbe: | 03433/873-211 |
Straßenbau/Spielplätze/Grünanlagen: | 03433/873-253 |
Bauverwaltung: | 03433/873-200 |
Garagen/Kleingärten/Hochbau: | 03433/873-237 |
Für alle Besucherinnen und Besucher gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die entsprechenden Abstands- und Hygieneregeln sind unbedingt einzuhalten.
Sollten Anliegen auch telefonisch oder auf elektronischem Wege erledigt werden können, bittet die Verwaltung darum, diese Möglichkeiten wahrzunehmen.
Wir bitten darum, die Termine einzuhalten. Die Vorsprachen haben einzeln zu erfolgen, außer, wenn die Anwesenheit eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten, Vormunds oder Betreuers notwendig ist.
Besuche von Personen mit SARS-CoV-2-Infektion sowie entsprechenden Symptomen (Fieber, Halsschmerzen, Husten) ist der Zutritt zu den Gebäuden der Stadtverwaltung untersagt.
+++ Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen und Horten +++
Seit Montag, dem 18. Mai 2020 beginnen die Kita- und Horteinrichtungen der Großen Kreisstadt Borna den Regelbetrieb zur Betreuung der Kinder wieder aufzunehmen.
Auf Grund der besonderen Umstände müssen die Einrichtungen ein umfangreiches Konzept zum organisatorischen Ablauf bei der Wiedereröffnung erarbeiten. Dabei sind sowohl hygienische als auch personelle Rahmenbedingungen einzuhalten. Es wird um Verständnis gebeten, dass diese Wiedereröffnung nur eingeschränkt zum „normalen“ Regelbetrieb erfolgen kann. In einigen Einrichtungen können die Vorgaben nur bei verkürzten Öffnungszeiten garantiert werden.
Die Regelung für die Elternbeiträge wird für die städtischen Kitas und Horte wie folgt festgelegt: Für alle Kinder, die im Mai 2020 (unabhängig davon ob zur Notbetreuung oder ab 18.05. zur eingeschränkten Regelbetreuung) eine Betreuung in der Kita bzw. dem Hort in Anspruch nehmen, wird der Elternbeitrag für den Monat Mai fällig. Für Kinder, die erst ab dem 02. Juni 2020 in die eingeschränkte Betreuung kommen, ist der Elternbeitrag ab dem Monat Juni fällig.
+++ Hier kann die fünfte Bürgerinformation der Oberbürgermeisterin zum Corona-Virus SARS-CoV-2 schon vorab als PDF heruntergeladen werden. +++
+++ Sporthallen werden geöffnet +++
Die Große Kreisstadt Borna öffnet ihre Sporthallen entsprechend der neuen, seit dem 15. Mai gültigen Corona-Schutz-Verordnung ab Montag, den 18. Mai für den Vereinssport.
Die Nutzung soll entsprechend der gültigen Belegungspläne erfolgen, wobei die Vereine im Vorfeld unbedingt mitteilen müssen, ab wann und in welchem Umfang sie ihre Trainingszeiten nutzen möchten. Dabei ist es auch notwendig, darzulegen, wie die geforderten Hygieneauflagen umgesetzt werden. Diese beinhalten unter anderem, dass Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen die Sportstätten nicht betreten dürfen, der Mindestabstand einzuhalten ist, Mannschaftsspiele untersagt sind und Publikumsverkehr untersagt ist. Außerdem muss die festgesetzte Höchstzahl an Sportlerinnen und Sportlern in der jeweiligen Halle unbedingt eingehalten werden.
Weiterhin müssen zwingend Anwesenheitslisten geführt werden, die zehn Tage aufbewahrt werden, um eine eventuelle Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
+++ Termine für die Pass- und Meldestelle +++
Die Pass- und Meldestelle im Rathaus ist ab Dienstag, dem 02. Juni nach Terminvereinbarung wieder für die Bürgerinnen und Bürger geöffnet. Dadurch sollen Wartezeiten und persönliche Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. Die Terminvergaben erfolgen telefonisch. Des Weiteren gilt in für alle Besucherinnen und Besucher die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die entsprechenden Abstands- und Hygieneregeln sind unbedingt einzuhalten.
Um Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich zu schützen, wurden Spritzschutzwänden installiert. Außerdem sind Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorhanden. Markierungen im Wartebereich gewährleisten die Einhaltung der gültigen Abstandsregelungen. Termine in der Pass- und Meldestelle können unter 03433/873-126 vereinbart werden.
Wir bitten darum, die Termine einzuhalten. Die Vorsprachen haben einzeln zu erfolgen, außer, wenn die Anwesenheit eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten, Vormunds oder Betreuers notwendig ist.
Termine sind zu den regulären Öffnungszeiten möglich:
Montag: | 09.00 – 11.30 Uhr |
Dienstag: | 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
Donnerstag: | 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
Freitag: | 09.00 – 11.30 Uhr |
Sowie jeden ersten Sonnabend im Monat von 09.00 – 11.00 Uhr. Die nächste Sonnabendöffnungzeit findet am 06. Juni statt.
+++ Neue Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) - zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie +++
+++ Neue Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie: "Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus" +++
+++ Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO tritt am 15. Mai in Kraft +++
+++ Weitere Lockerungen von Coronabeschränkungen beschlossen – Gaststätten, Hotels, Theater und Kinos dürfen wieder öffnen +++
Das Kabinett hat auf seiner heutigen Sitzung weitere Lockerungen der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote beschlossen. Damit setzt die Staatsregierung den zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmerahmen mit konkreten Entscheidungen für den Freistaat Sachsen um und erlässt eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen. Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kita-Gruppe zum Zweck gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung.
Neben den bereits mit der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung erlaubten Lockerungen und Öffnungen sind zudem Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich ist der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung.
Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäusern sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.
Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung mit einem mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Konzept zur Hygiene und professionellen Betreuung.
Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern.
Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen wieder öffnen ebenso wie Hotels und Beherbungsbetriebe wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt.
Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.
Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Durch Allgemeinverfügung können weiterhin Ausnahmen von den Besuchsverboten zugelassen und Hygienevorschriften erlassen werden. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.
Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.
Fast alle Regelungen dieser Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Regelungen zum Besuch von Kitas und Schulen laut der entsprechenden Allgemeinverfügung treten am 18. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
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+++ Kitas und Schulen im Primarbereich öffnen +++
Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Kabinett heute beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.
Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.
Allgemeine Hygieneregeln
Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome. Zeigt eine Person Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, kann ihr der Zugang zur Einrichtung verweigert werden. Von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette beachten.
Regelungen zum Schulbetrieb
Für Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Schülern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Schülern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht für die Schüler nicht. Klassenlehrer haben darauf zu achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugehörigen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden von anderen Schülergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten müssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Schüler verschiedener Klassenverbände vor und nach dem Unterricht sowie währender der Pausen sich nicht zugleich außerhalb der Klassenräume aufhalten.
Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.
Während des Präsenzunterrichts ist sicherzustellen, dass im Klassenraum zwischen den anwesenden Schülern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern besteht und die allgemeinen Hygiene-Richtlinien eingehalten werden. Dasselbe gilt für den Aufenthalt auf dem gesamten Schulgelände.
Der Klassenlehrer kann im Einvernehmen mit der Schulleitung für besondere Unterrichtssequenzen, insbesondere die Durchführung von Experimenten, anordnen, dass im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Schulleitung kann zudem anordnen, dass außerhalb der Unterrichtsräume eine solche Bedeckung zu tragen ist. Der Schüler ist verpflichtet, auf dem Schulgelände stets eine Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.
Diejenigen Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllen die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird insoweit ausgesetzt. Schülern in häuslicher Lernzeit ist es untersagt, das Schulgelände zu betreten oder in sonstiger Weise den persönlichen Kontakt mit der Schule oder den Lehrkräften zu suchen.
Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege
Kinder werden in aller Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. Das gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe nicht eingehalten werden kann. Offene oder teiloffene Betreuungskonzepte können in der gegenwärtigen Lage nicht umgesetzt werden.
Die Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass die einzelnen Betreuungsgruppen nicht untereinander gemischt werden und dass das betreuende pädagogische Personal nicht unter den verschiedenen Gruppen wechselt. Gemeinschaftsräume und Frei- sowie Gemeinschaftsflächen dürfen immer nur von einzelnen Gruppen genutzt werden.
Die Kindertageseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass erkannte Infektionsketten zurückverfolgt und möglicherweise infizierte Personen, die im unmittelbaren Kontakt zur Einrichtung stehen oder standen, identifiziert werden können. Hierzu ist ein tägliches Kontaktprotokoll zu führen. Auf diesem sind insbesondere die Zusammensetzung der betreuten Gruppen, die betreuenden Erzieher und der Kontakt zu anderen Personal der Einrichtung zu vermerken.
Eltern sind verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten der Betreuungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.
Die Hortbetreuung von Schülern der Grund- und Förderschulen sowie von Schülern der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird während der üblichen Hortzeiten gemäß dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Schülern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich.
Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 18. Mai in Kraft und gilt bis zum 5. Juni. Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de
Fragen der Bevölkerung werden beantwortet unter der Hotline 0800/1000214.
Informationen zum Schulbetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie gibt es auch im Blog des Kultusministeriums: www.bildung.sachsen.de/blog
Diese Medieninformation online aufrufen: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/236836
+++ Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung +++
Antragstellung über Amt24 jetzt komplett elektronisch möglich
Seit dem 31. März 2020 nimmt die Landesdirektion Sachsen Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Antragsteller sind Arbeitgeber für ihre Beschäftigten oder Selbstständige in eigener Sache. Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer beruflichen Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.
Die komplette Medieninformation der Landesdirektion Sachsen - LDS können Sie hier online einsehen.
+++ Kinder dürfen wieder in Kitas und Grundschulen +++
Ab dem 18. Mai sollen Kinder wieder ihre Kitas und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wieder ihre Schulen regelmäßig besuchen dürfen. Auch für alle übrigen Schüler weiterführender Schulen soll ab dem 18. Mai ein zumindest zeitweiser Besuch ihrer Schulen möglich sein. Der Rechtsanspruch auf Betreuung wird nicht länger eingeschränkt und die Schulbesuchspflicht soll wieder für alle Schüler gelten. Somit haben alle Eltern einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder in Kindergärten, Kinderkrippen und Horten. Für die Wiederöffnung der Kindertageseinrichtungen, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen gelten jedoch strenge Regeln. Klassen und Betreuungsgruppen müssen strikt voneinander getrennt werden. Das sieht ein Konzept vor, dass unter Leitung des Kultusministeriums gemeinsam mit Infektiologen und Kinderärzten der Kliniken in Dresden und Leipzig sowie Experten der kommunalen Spitzenverbände, freien Kita-Träger und des Sozialministeriums entwickelt worden ist.
+++ Mediothek öffnet wieder +++
Die Mediothek Borna öffnet ab Montag, dem 11. Mai wieder für ihre Leserinnen und Leser mit eingeschränktem Betrieb. Bis auf weiteres werden nur das Ausleihen und die Rückgabe von Medien möglich sein. Veranstaltungen finden in den Räumen der Mediothek weiterhin nicht statt.
Der Aufenthalt sollte so kurz wie möglich gestaltet werden und es wird dringend darum gebeten, die gültigen Abstands- und Hygieneregelungen zu beachten. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich.
Geöffnet ist die Mediothek montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr.
Die Fahrbibliothek nimmt ihren Betrieb vorerst nicht wieder auf – geplanter Neustart ist hier am Dienstag, dem 02. Juni. Über die Fahrbibliothek entliehene Medien werden bis zum nächsten Termin des entsprechenden Haltepunktes verlängert, welcher nach Pfingsten angefahren wird.
+++ Museum öffnet wieder +++
Ab Dienstag, dem 12. Mai kann das Museum der Stadt Borna zu folgenden Öffnungszeiten wieder besucht werden:
Dienstag bis Donnerstag: 10.00 bis 13.00 Uhr
Sonnabend und Sonntag: 14.00 bis 17.00 Uhr
Zurzeit sind nur die Ausstellungen im Erdgeschossbereich (Sonderausstellungen zum Karabinier-Regiment und Kombinat Espenhain sowie Ausstellung zum Musikinstrumentenbau) zu besichtigen.
Wie in allen anderen Einrichtungen auch, gilt im Museum die Einhaltung des Personenabstands von mindestens 1,50 Metern. Bitte tragen Sie zu Ihrem eigenen und dem Schutz Ihrer Mitmenschen bei Ihrem gesamten Besuch eine Mund-Nasen-Bedeckung. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als sieben Personen das Museum besuchen.
Veranstaltungen und Führungen finden bis auf weiteres nicht statt.
+++ Spielplätze sind wieder freigegeben +++
Entsprechend der neuen, seit dem 04. Mai gültigen Corona-Schutz-Verordnung sind die Spielplätze in der Große Kreisstadt Borna ab sofort wieder freigegeben.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Leipzig empfiehlt, die gültigen Hygieneregeln auch hier bestmöglich einzuhalten. Dazu gehört zu allererst der Mindestabstand von 1,5 Metern. Außerdem sollte sich die maximale Anzahl der Besucher entsprechend der Vorgaben der Sächsischen Staatsregierung an der Größe von 20 Quadratmetern für einen Hausstand orientieren.
Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen ist das Betreten der Spielplätze nicht gestattet und es sind die allgemein veröffentlichten Hygieneregeln (insbesondere die Husten- und Niesetikette) zu beachten.
+++ Außensportanlagen werden geöffnet +++
Die Große Kreisstadt Borna öffnet ihre Außensportanlagen (Rudolf-Harbig-Stadion, Sportplatz Eula-Kesselshain und Sportplatz Neukirchen) entsprechend der neuen, seit dem 04. Mai gültigen Corona-Schutz-Verordnung ab Dienstag, dem 05. Mai für den Vereinssport.
Die Nutzung soll entsprechend der gültigen Belegungspläne erfolgen, wobei die Vereine im Vorfeld unbedingt mitteilen müssen, ab wann und in welchem Umfang sie ihre Trainingszeiten nutzen möchten. Dabei ist es auch notwendig, darzulegen, wie die geforderten Hygieneauflagen umgesetzt werden. Diese beinhalten unter anderem, dass Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen die Sportstätten nicht betreten dürfen, der Mindestabstand einzuhalten ist, Mannschaftsspiele untersagt sind, Läufer größere Abstände einzuhalten haben und Publikumsverkehr untersagt ist. Außerdem müssen zwingend Anwesenheitslisten geführt werden, die durch das Gesundheitsamt zehn Tage aufbewahrt werden, um eine eventuelle Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
Die Nutzung der Umkleidekabinen und Duschräume ist nicht gestattet, lediglich die Sanitärräume können und sollen für eine angemessene Händehygiene genutzt werden.
+++ Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO tritt am 04. Mai in Kraft +++
+++ Elternbeiträge nur bei Nutzung der Betreuungsangebote +++
Für Eltern, die derzeit keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege oder Horten nutzen können, fallen bis 24. Mai 2020 auch keine Beiträge an. Nur wer die Notbetreuung für systemrelevante Berufe nutzt, entrichtet dafür auch die entsprechenden Elternbeiträge.
+++ Allgemeinverfügung zum Betrieb von Schulen und Kindertageseinrichtungen vom 01. Mai +++
+++ Kabinett beschließt weitere Lockerung von Coronabeschränkungen +++
Das Kabinett hat auf seiner heutigen Sitzung weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Grundlage sind Abstimmungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, gilt weiter die Aufforderung, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tages-touristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht nur wie bisher mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, sondern auch mit deren Partnerin oder ihrem Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 qm erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie Ferienwohnungen und Wohnmobile zur Eigennutzung.
Möglich sind wieder Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung. Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.
In seiner heutigen Sitzung hat das Kabinett zudem beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«,
Für Fragen der Bevölkerung ist auch an Wochenende sowie Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr die Hotline 0800 100 0214 besetzt.
+++ Außensportanlagen dürfen ab Montag unter Auflagen wieder genutzt werden +++
Sportvereine können Außensportanlagen ab Montag unter Auflagen wieder nutzen. Keine Sportarten sind ausgeschlossen, Bedingung ist jedoch, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern ebenso eingehalten wird wie die geltenden Hygienevorschriften.
+++ Betreuungsangebote in Kindertagespflege möglich +++
Schulen für Vorabschlussklassen geöffnet
Betreuungsangebote in der Kindertagespflege sind ab dem 4. Mai wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Das sieht eine neue Allgemeinverfügung vor, die das Kabinett heute beschlossen hat.
Mit der neuen Allgemeinverfügung ändert sich auch der Anspruch auf Betreuung oder Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen. Integrationskinder im Alter vor der Einschulung mit Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nun auch Anspruch auf Notbetreuung, wenn die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.
+++ Kultusminister stellt Fahrplan für weitere Öffnung der Schulen vor +++
Schulen sollen für alle Vorabschlussklassen sowie für die 4. Klassen öffnen
Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen sollen ab dem 6. Mai wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden sollen zu diesem Termin die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Damit setzt Sachsen bundesweite Absprachen vom 15. April um. Damals hatten sich die Länder in Absprache mit der Bundeskanzlerin darauf verständigt, Anfang Mai die Schulen auch für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen, zu öffnen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen. »Wir wollen damit den Schülern, die Chance geben, sich auf ihren Abschluss im kommenden Schuljahr vorzubereiten«, teilte Kultusminister Christian Piwarz heute mit. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird das Kabinett voraussichtlich am kommenden Donnerstag (30. April) beschließen.
+++ Weitere Lockerungen ab 04. Mai +++
- Außenanlagen von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten können öffnen
- in Bibliotheken kann die Medienausleihe stattfinden
- Museen können wieder öffnen
Wichtig sind Vorgaben zu Abstand, Hygiene, Vereinzelung
- Friseure sowie artverwandte Berufe wie beispielweise Kosmetik- , Fußpflege- und Nagelstudios können wieder öffnen
Entsprechend des Auftrags der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder hat die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in enger Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks verbindliche Pandemie-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk definiert, die beispielgebend sind für die artverwandten Berufe. So sind Behandlungen nur gestattet, wenn sowohl der Dienstleister als der Kunde permanent eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken bleibt untersagt.
- Gemeinsamer Sport und Bewegung im Freien werden unter Beachtung strenger Auflagen sowie der Einhaltung von Abstandsregeln wieder zulässig sein.
Das Training muss ohne körperlichen Kontakt zu anderen sowie ohne die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschräumen durchgeführt werden.
+++ Chinesische Partnerstadt spendet Schutzmasken +++
„Unter dem Motto ‚Im Schulterschluss die Pandemie überwinden‘ trafen heute 6.000 Mund-Nase-Schutzmasken aus unserer chinesischen Partnerstadt Dujiangyan in Borna ein. Ich bin sehr dankbar für die Hilfe unserer chinesischen Freunde. Besonders seit der Einführung der Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in Geschäften ist die Nachfrage noch einmal sprunghaft angestiegen und es ist für uns als Verwaltung umso schwerer, Masken für unsere Mitarbeiter zu beschaffen“, so Oberbürgermeisterin Simone Luedtke.
„Seit Ende März waren die drei Pakete unterwegs und ich möchte auch auf diesem Wege vor allem meinem Amtskollegen aus Dujiangyan, Herrn Bürgermeister He Weikai meinen herzlichen Dank aussprechen. Ich freue mich sehr, dass wir, wenn es darauf ankommt, aufeinander zählen können. Das zeigt mir einmal mehr, dass unsere Partnerschaft nicht nur auf dem Papier existiert, sondern wir sie tatsächlich leben.
Noch im Februar waren Pakete mit Mundschutzen aus Borna zur Unterstützung im Kampf gegen die Pandemie in Dujiangyan angekommen und es hätte niemand geglaubt, dass unsere chinesischen Freunde so schnell Gelegenheit haben, sich für unsere Hilfe in dieser Form erkenntlich zu zeigen“, so die Oberbürgermeisterin weiter.
+++ Friseursalons dürfen ab 4. Mai wieder öffnen +++
Verbindliche Schutzmaßnahmen für Friseurhandwerk
Ab Montag, dem 4. Mai dürfen Friseure ihre Salons wieder öffnen und die meisten ihrer Dienstleistungen wieder anbieten. Voraussetzung für die Lockerung dieser Corona-Schutzmaßnahme ist die Einhaltung von verbindlichen Schutzmaßnahmen. Dazu zählt unter anderem das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl auf Seiten der Friseurinnen und Friseure als auch auf Seiten der Kundschaft. Außerdem soll in den Betrieben ein ausreichender Abstand zwischen den Menschen sichergestellt werden - etwa indem die Anzahl der Arbeitsplätze begrenzt wird. Beim Betreten des Salons müssen sich Kundinnen und Kunden die Hände waschen oder desinfizieren und bei jedem Kunden und jeder Kundin sind die Haare zu waschen. Dienstleistungen wie Wimpernfärben, Rasieren oder Bartpflege sind vorerst nicht gestattet. Beschäftigte und Kundschaft mit Symptomen einer Infektion der Atemwege oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Zudem sollen Kunden ihre Kontaktdaten bei den Friseursalons hinterlassen. So könnten Infektionsketten nachvollzogen werden.
+++ Hier kann die vierte Bürgerinformation der Oberbürgermeisterin zum Corona-Virus SARS-CoV-2 schon vorab als PDF heruntergeladen werden. +++
Die Broschüre gibt Antworten auf viele Fragen im Zusammenhang mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung im Freistaat Sachsen.
+++ Versicherungsbüros dürfen öffnen +++
Unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ist das Öffnen von Versicherungsbüros ab sofort wieder möglich. Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich.
+++ Rathaus und Verwaltungsgebäude bleiben bis 31. Mai für den Besucherverkehr geschlossen +++
Ihre Ansprechpartner in der Stadtverwaltung Borna sind jedoch weiter für Sie da.
Aufgrund der schwerwiegenden Einschränkungen und Risiken, zuallererst aber um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 weiter zu verlangsamen, bleiben das Rathaus und das Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ vorerst bis zum 31. Mai für den Besucherverkehr geschlossen.
Ihre Ansprechpartner sind aber trotzdem für Sie da und erreichbar. Bitte nutzen Sie die regulären Öffnungszeiten, um Ihre Verwaltung telefonisch zu kontaktieren. Erfahrungsgemäß lassen sich die allermeisten Anfragen auf diesem Wege klären. Unsere Mitarbeiter sind zu folgenden Zeiten für Sie erreichbar:
Montag | 09:00 – 11:30 Uhr |
Dienstag | 09:00 – 11:30 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 09:00 – 11:30 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
Freitag | 09:00 – 11:30 Uhr |
Sollte in begründeten Fällen unbedingt ein persönlicher Termin notwendig sein, können Sie diesen ebenfalls telefonisch unter 03433/873-0 oder per E-Mail mit ihrem entsprechenden Ansprechpartner vereinbaren.
Bitte überdenken Sie in jedem Fall, ob Ihr Anliegen tatsächlich nur im persönlichen Gespräch geklärt werden kann oder ob eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon unter den gegebenen Umständen hinreichend wäre.
+++ Kabinett beschließt Lockerungen der Beschränkungen des öffentlichen Lebens +++
Im Freistaat Sachsen gelten ab kommendem Montag (20. April 2020) leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss das Kabinett auf seiner heutigen Sitzung. Grundlage dieser Änderungen sind die zwischen Bund und Ländern vereinbarten Standards, die alle Bundesländer im Rahmen eigener Rechtsverordnungen nun verbindlich festlegen. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.
Auch künftig ist jede Bürgerin und jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt - mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
Ebenfalls in seiner heutigen Sitzung hat das Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«,
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger ist die Hotline 0800 1000214 geschaltet, diese ist täglich von 7-18 Uhr, am Wochenende von 12-18 Uhr erreichbar.
+++ Kabinett beschließt Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb - Anspruch auf Notbetreuung erweitert +++
Für den eingeschränkten Schulbetrieb hat das Kabinett heute in Abstimmung mit dem Kultusministerium eine Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schülerinnen und Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, die Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden.
Die Schulen werden ab dem 20. April vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schüler auf ihre Prüfungen notwendig ist. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler. Konsultationen für Abiturientinnen und Abiturienten sind allerdings schon ab dem 20. April möglich. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich.
Zudem wurde der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen erweitert. Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Bestimmungen dazu wurden jetzt erweitert und gelten ab dem 18. April.
Die wesentlichen Änderungen:
- Zu den systemrelevanten Berufen gehören u. a. auch folgende Sektoren: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.
- Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind.
- Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:
- Gesundheitsvorsorge und Pflege,
- Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
- Öffentlicher Personennahverkehr,
- Polizei- und Justizvollzugsdienst,
- Schuldienst und Kindertagesbetreuung,
- Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern,
- Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist).
Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.
Aktuelle Informationen erhalten Sie auch immer unter: www.coronavirus.sachsen.de
Fragen der Bevölkerung werden beantwortet unter der Hotline 0800/1000214.
+++ Corona-Virus: Aktuell 192 bestätigte Fälle (Stand 28.05.2020 um 11 Uhr) +++
Daten für die Städte und Gemeinden
Die Zahl der Infektionen liegt heute bei 192 (+ 0 zum Vortag). Das sind fortlaufend alle Infektionen, die seit Anfang März 2020 im Kreisgebiet nachgewiesen wurden. Darunter sind etwa drei Personen, die aktuell mit dem Virus Covid-19 infiziert sind.
Derzeit liegt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner bei 0,4. Die Landkreise müssen mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens reagieren, wenn dieser Wert auf über 50 steigt. Es ist daher weiterhin die Umsicht aller Bürgerinnen und Bürger gefragt, um die erworbenen Freiheiten zu erhalten.
In Quarantäne befinden sich derzeit 9 Personen. Bislang wurden im Landkreis Leipzig vier Todesfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bekannt.
Die Zahlen der infizierten und der in Quarantäne befindlichen Personen für die Städte und Gemeinden des Landkreises können direkt auf der Webseite des Landkreis Leipzig nachgelesen werden.
Wie sind die Zahlen zu deuten?
- Diese Liste zur Verteilung der Corona-Fälle im Landkreis Leipzig, stellt nur dar, was im Moment bekannt ist.
- Eine "Null" bei einer Kommune bedeutet keine infizierten Personen bekannt sind.
- Es wird fortlaufend gezählt, in der Zahl der infizierten Fälle sind auch jene enthalten, die wieder aus der Quarantäne entlassen werden konnten.
- In den Kommunen, die mehrere Fälle aufweisen, gibt es keine großen Zusammenhänge. Es sind jeweils eigene Infektionen, es gibt daher aktuell keinen Infektionsherd.
In Bezug auf die Corona-Krise kursieren derzeit viele Gerüchte. Bitte vertrauen Sie nur seriösen Quellen und Medien. Teilen Sie keine fragwürdigen Inhalte. Vor Spekulationen sind auch Sie selbst und ihre Angehörigen nicht gefeit. Schützen Sie sich auch "digital"!
Bitte halten Sie sich an die geltenden Regeln
Mittlerweile wurden auch die für drei wesentlichen und häufigen Verstöße die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder festgelegt.
- Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. Bußgeld: 150 Euro
- Verstoß gegen Besuchsverbot Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro
- Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro - je nach Einrichtungsgröße
Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch eine Arbeitgeberbescheinigung, ein Betriebs- oder Dienstausweis oder durch Personaldokumente erfolgen. Die Polizei und die Ordnungsbehörden sollen mit Augenmaß kontrollieren aber auch konsequent.
Allgemeines
Hausärzte entscheiden über Tests: Sollte ein Verdacht auf eine Coronavirusinfektion bestehen, melden Sie sich bei Ihrem Hausarzt. Bitte melden Sie sich vorher telefonisch an und leisten den dortigen Weisungen Folge. Die Hausärzte können die Patienen in den begründeten Verdachtsfällen seit dem 25.03. in eine Anlaufpraxis nach Wurzen überweisen, wenn die Abstriche nicht in der Hausarztpraxis selbst erfolgen kann. Diese Anlaufpraxis ist nur für Personen, die hierfür einen Überweisungsschein vorweisen. Dort erfolgt nur ein Abstrich, keine Behandlung!
Es werden nur die Verdachtsfälle auf eine Infektion mit dem Corona-Virus getestet. Dies sind nur die Personen, die Erkältungssymptome wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber aufweisen und innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet waren oder in dieser Zeit direkten Kontakt zu bestätigten Erkrankten hatten. Das Robert-Koch-Institut (RKI) erklärt dazu: Eine Labordiagnose sollte nur bei Krankheitszeichen durchgeführt werden zur Klärung der Ursache. Wenn man gesund ist, sich aber noch in der Inkubationszeit befindet (kann bis zu 14 Tage betragen), sagt ein negativer Test auf COVID-19 nichts darüber aus, ob man nicht doch noch krank werden kann. Zudem würden damit die Laborkapazitäten unnötig belastet. (Stand: 20.03.2020) Auf der Seite des RKI finden Sie auch eine Steckbrief der Coronavirus-Erkrankung in dem die Übertragungswege und die Krankheitsverläufe mit den demografischen Einflüssen beschrieben werden.
Bei Fragen zur Infektionen mit dem Virus, zu Gesundheit und Hygiene nutzen Sie bitte das Bürgertelefon 03437-984 5566 (wochentags von 8 - 18 Uhr) oder senden eine Mail an hygiene@lk-l.de
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.coronavirus.sachsen.de/
https://www.landkreisleipzig.de/corona_virus.html
(Pressemitteilung des Landkreis Leipzig)
+++ »Sachsen hilft sofort«: Ausweitung der Unternehmens-Soforthilfe startet am Freitag +++
Größere mittelständische Unternehmen erhalten bis zu 100.000 Euro
Rund 15.000 Anträge sind bislang für das Soforthilfe-Programm »Sachsen hilft sofort« bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) eingegangen. Seit dem 23. März können Unternehmen – auch Soloselbstständige – mit einem Jahresumsatz von bis zu einer Million Euro von diesem Darlehensprogramm profitieren und Hilfen bis zu 50.000 Euro beantragen. Die notwendige Richtlinie zur Ausweitung von »Sachsen hilft sofort« auf größere mittelständische Unternehmen wurde heute Abend vom Kabinett beschlossen. Die Bearbeitung des erweiterten Programmes startet am Freitag, dem 17. April. Dann stellt die SAB in ihrem Förderportal den elektronischen Förderantrag auch online.
Schon ab morgen, 16. April, können Unternehmen, die bis zu 100 Mitarbeiter beschäftigen und mehr als eine Million Euro Jahresumsatz erzielen, die Antragstellung vorbereiten. Dann ist auf der Webseite der SAB ein Formular für die erforderliche Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen durch einen unabhängigen Dritten, z. B. eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, verfügbar. Liegt diese Bestätigung vor, können die größeren Unternehmen das Soforthilfe-Darlehen ab dem 17. April 2020 beantragen. Möglich sind Darlehensbeträge bis zu 100.000 Euro.
Die komplette Medieninformation der Sächsischen Staatsregierung können Sie hier herunterladen.
+++ Mit dem neuen Bornaer Stadtjournal erscheint die dritte Bürgerinformation der Oberbürgermeisterin zum Corona-Virus SARS-CoV-2. Als PDF zum Download gibt es die Broschüre hier. +++
+++ Sachsens Abitur-Fahrplan steht +++
Die schriftlichen Abiturprüfungen in Sachsen sollen wie geplant stattfinden. „Wir haben uns die Entscheidung wahrlich nicht leichtgemacht. Die Prüfungssituation in diesem Jahr ist ohne Zweifel eine andere als in den Vorjahren. Dieses haben wir im Blick und reagieren darauf mit veränderten Regeln für die Zweitkorrektur und der Möglichkeit, auf die Nachtermine ausweichen zu können. Allen Abiturientinnen und Abiturienten werden wir somit eine Teilnahme an den bekannten Erstterminen der Abiturprüfung ermöglichen", so Kultusminister Christian Piwarz. Damit beginnen die Abiturprüfungen an den allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien in Sachsen wie auch in sieben weiteren Bundesländern nach den Osterferien. Eine entsprechende Änderung der Rechtsverordnung, die Beschränkungen im Alltag regelt, soll nach Ostern verabschiedet werden und anschließend in Kraft treten. Damit wird den Prüflingen der Zugang zu den Schulen ermöglicht.
Die Abiturprüfungen in Sachsen starten nach den Osterferien am 22. April mit den schriftlichen Prüfungen in Evangelischer und Katholischer Religion. Es folgen die Prüfungen zum Graecum (23. April) und in Physik (24. April). Für die Durchführung der Prüfungen werden strenge Hygienevorgaben und Abstandsgebote für Lehrer und Schüler gelten.
Schülerinnen und Schüler, die an den Erstterminen nicht teilnehmen wollen, können sich für die Nachtermine ab dem 13. Mai 2020 entscheiden. Auf ein ärztliches Attest wird beim Ersttermin in diesem Jahr verzichtet. Es genügt eine schriftliche Erklärung, dass eine Teilnahme nicht erfolgen kann. Diese Erklärung muss vor Beginn der Prüfungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht werden. In diesem Fall sind die Nachschreibetermine verpflichtend.
Die komplette Medieninformation der Sächsischen Staatsregierung können Sie hier herunterladen.
+++ Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung ist in Kraft getreten +++
+++ Freistaat beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung +++
+++ Ausgangsbeschränkungen in Sachsen bis Ende der Osterferien verlängert +++
Das Kabinett hat heute eine neue Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zugestimmt. Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung »Ausgangsbeschränkungen« vom 22. März 2020 ab und tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Außerdem wurde die Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen« vom 20. März 2020 überarbeitet und tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.
Die ab dem 01.04.2020 gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung können Sie hier herunterladen.
+++ Information der Pass- und Meldestelle +++
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat festgelegt, dass kein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, wenn ein Personalausweis oder Reisepass höchstens drei Monate abgelaufen ist.
Zudem wurde die Frist für An- und Abmeldungen, nach § 17 Abs.1 Bundesmeldegesetz (BMG), von zwei auf sechs Wochen verlängert.
+++ Wochenmarkt kann wieder stattfinden +++
Nach einer Erklärung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) können ab Mittwoch, dem 01. April mobile Verkaufsstände von Direktvermarktern und Lebensmittelhändlern wieder ihrem Geschäft nachgehen.
„Damit kann unser Frischmarkt ab morgen wieder wie gewohnt dienstags und donnerstags stattfinden. Ich hatte mich persönlich dafür beim SMEKUL eingesetzt, weil gerade unser Wochenmarkt für viele Bornaerinnen und Bornaer eine wesentliche Grundlage zur Versorgung mit frischen und regionalen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes darstellt. Außerdem bedeutete das Verkaufsverbot für unsere Händler ein riesiges, existentielles Problem. Aus diesen Gründen bin ich sehr froh, dass die Sächsische Staatsregierung diesen Kompromiss gefunden hat.
Als unser Wochenmarkt zuletzt am 24. März geöffnet war, konnten wir beobachten, dass sich Händler wie auch Kunden an die Abstandregeln halten und wir werden auch in Zukunft darauf achten, dass diese eingehalten werden“, so Oberbürgermeisterin Simone Luedtke.
+++ Mit dem neuen Bornaer Stadtjournal erscheint die zweite Bürgerinformation der Oberbürgermeisterin zum Corona-Virus SARS-CoV-2. Als PDF zum Download gibt es die Broschüre hier. +++
+++ Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei – Umsetzung durch die Länder steht +++
Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am Sonntag (29.03.2020) zwischen Bund und Ländern geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab Montag (30.03.2020) zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.
Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann und welche Nachweise erforderlich sind. Nachfolgend ein Überblick.
- Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
- Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
- Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
- Unbürokratisches Antragsverfahren. Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
- Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
+++ Ab sofort gibt es eine zentrale kostenlose Telefon-Hotline der Staatsregierung +++
Aktuelle Informationen stehen auch online zur Verfügung – Mehr als zwei Millionen Seitenaufrufe in wenigen Tagen
Erreichbarkeit der Hotline: am Wochenende, also Samstag und Sonntag (statt: samstags)
Dresden (25. März 2020) – Die Staatsregierung hat ihre verschiedenen telefonischen Beratungsangebote rund um die Coronavirus-Infektionen gebündelt. Ab sofort können telefonische Anfragen unter der einheitlichen kostenlosen Hotline 0800 – 1000 214 gestellt werden. Die Hotline des Freistaates ist mit fünf Hauptmenüpunkten aufgebaut. Diese Menüs gliedern sich wiederum in weitere Untermenüs. Damit ist ein bedienfreundlicher schneller Einstieg gewährleistet.
Im ersten Bereich werden allgemeine Fragen sowie Fragen zur Allgemeinverfügung und den damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens beantwortet.
Der zweite Punkt richtet sich an Unternehmer, hier werden Fragen rund um alle Fördermöglichkeiten beantwortet.
Im dritten Bereich sind die Themen Steuern und Justiz untergebracht. Insbesondere steuerliche Fragen werden aktuell auch stark nachgefragt.
Der vierte Menüpunkt beinhaltet die großen Themen Schulen, Kitas und Kinderbetreuung sowie Kultur, Tourismus und wissenschaftliche Einrichtungen.
Der fünfte Bereich ist den Themen Land- und Forstwirtschaft zugeordnet.
Mehrere Dutzend Experten aus verschiedenen Ministerien stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und 18 Uhr sowie am Wochenende von 12 Uhr bis 18 Uhr erreichbar. Wegen der Vielzahl an Nachfragen kann es zeitweise zu Wartezeiten kommen. Das Angebot wird deshalb weiter kontinuierlich ausgebaut.
Aktuelle Informationen gibt es daneben natürlich auch auf den offiziellen Seiten von sachsen.de. Alle wichtigen Informationen zu Maßnahmen der Regierung und zur Entwicklung werden dort fortlaufend unter www.coronavirus.sachsen.de zusammen gefasst.
Wer sich verlässlich informieren will, findet dort neben Informationen zur aktuellen Situation außerdem amtliche Bekanntmachungen wie die aktuell gültige Allgemeinverfügung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen. Die Allgemeinverfügung zu den Ausgangsbeschränkungen ist in mehrere Sprachen übersetzt worden und steht auch in leichter Sprache bereit.
+++ Aktuelle Informationen finden Sie auch immer auf der Webseite der Staatsregierung und des Landratsamtes. +++
+++ Neue Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt tritt am 24.03.2020 in Kraft und erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigen für eine Notbetreuung in Kitas und Horten +++
Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn
- beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensor-geberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
- nur einer der Personensorgeberechtigten (bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen) im Gesundheitswesen sowie im Bereich der ambulanten bzw. stationären Pflege oder im Polizeivollzugsdienst tätig ist und aufgrund dienstlicher und betriebli-cher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
Die Allgemeinverfügung kann hier heruntergeladen werden.
+++ Hier schon vorab die Bürgerinformation der Oberbürgermeisterin zum Corona-Virus SARS-CoV-2, die spätestens am Dienstag in allen Briefkästen der Stadt ankommen wird. +++
Das Rathaus und unser Verwaltungsgebäude „An der Wyhra“ sind bis auf weiteres für den Besucherverkehr geschlossen. Die Mitarbeiter sind aber weiter vor Ort und beantworten alle Anfragen telefonisch oder per E-Mail.
+++ Elternbeiträge werden erstattet +++
Gute Nachrichten für Eltern - die Elternbeiträge für die Zeiten der Schließung unserer Kitas oder Horte werden komplett erstattet. Für unsere Verwaltung stellt die Erstattung der Beiträge allein aufgrund des großen Arbeitsaufwandes eine ernorme Herausforderung dar, die wir aber natürlich gerade zum Wohle der Eltern in unserer Stadt in diesen schwierigen Zeiten gern meistern. Die Große Kreisstadt Borna wird bis zu einer gesetzlichen Regelung in die Vorfinanzierung gehen. Die Kosten der Erstattung belaufen sich in ganz Sachsen auf rund 28,3 Millionen Euro.
+++ Besonnen in schwieriger Lage +++
Die Stadtverwaltung Borna bleibt arbeitsfähig
„Mit Wirkung zum 19. März 2020 um 0.00 Uhr tritt eine neue Allgemeinverfügung der Sächsischen Staatsregierung in Kraft, die das öffentliche Leben in unserer Stadt weiter einschränken wird. In Folge dessen müssen ab sofort alle unsere städtischen Einrichtungen – die Mediothek Borna, das Museum, unser Stadtkulturhaus sowie auch alle anderen Kultureinrichtungen, unsere Spiel- und Sportplätze, Sporthallen und unser Jahnbad – bis auf weiteres geschlossen bleiben. Trotzdem bleibt unsere Verwaltung uneingeschränkt arbeitsfähig und unsere Mitarbeiter sind auch weiterhin für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt, ihre Anliegen, Probleme, Sorgen und Nöte erreichbar. Aufgrund der besonderen Herausforderungen, die die Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 mit sich bringt, bitte ich jedoch um besondere Vorsicht in der persönlichen Kontaktaufnahme. Unnötige Wege sollten nach Möglichkeit vermieden werden und Anfragen telefonisch oder auf elektronischem Wege an unsere Verwaltung gerichtet und geklärt werden. Sowohl die Bediensteten unserer Fachdienste als auch diejenigen unserer geschlossenen Einrichtungen sind zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar und bearbeiten auch in den kommenden Wochen gern alle Anliegen unserer Bürgerinnen und Bürger. Unsere Verwaltungsarbeit läuft in normalen Bahnen weiter – Vorgänge und Anfragen werden weiter wie gewohnt erledigt.
Ich bitte alle Bornaerinnen und Bornaer um Rücksicht, bitte halten Sie sich an die gegebenen Ratschläge und schränken Sie Ihre persönlichen Kontakte so weit möglich ein. Dies ist auch das Ziel aller unserer Vorkehrungen, wobei wir natürlich trotzdem für unsere Bürgerinnen und Bürger da sind“, erklärt Oberbürgermeisterin Simone Luedtke.
(Pressemitteilung der Oberbürgermeisterin der Großen Kreisstadt Borna, Simone Luedtke)
+++ Abfall: Veränderte Abholzeiten der Abfallbehälter! +++
Ab 23.03. - Abholung teilweise bereits ab 6 Uhr früh
Um die Mitarbeiter in der aktuellen Corona-Situation zu schützen, starten die Fahrzeuge der KELL GmbH zukünftig zeitversetzt. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass ab 23.03.2020 die Abfallbehälter (alle Fraktionen) der KELL GmbH bereits ab 6:00 Uhr geleert werden. Wir bitten Sie, dies bei der Herausstellung Ihrer Tonnen zu beachten.
Diese Regelung gilt ab Montag, den 23.03.2020 bis auf Widerruf.
Alle Änderungen werden auf der Homepage der KELL GmbH und über die Abfall-APP des Landkreises Leipzig veröffentlicht.
(Pressemitteilung des Landkreis Leipzig)
+++ Alle Schulen und Kitas ab Mittwoch geschlossen +++
Schließung bis 17. April: Notbetreuung für versorgungswichtige Berufsgruppen
Ab Mittwoch (18. März) werden alle Schulen und Kitas sowie die Kindertagespflege in Sachsen bis einschließlich der Osterferien (17. April) geschlossen. Hierzu ist eine Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt in Abstimmung mit dem Sächsischen Kultusministerium ergangen. Eine Notbetreuung an Kitas und Grundschulen wird gewährleistet. Um die Kontakte so begrenzt wie möglich zu halten, wird diese nur für einen eng begrenzten Personenkreis angeboten. Kultusminister Christian Piwarz warb um Verständnis. »Wir befinden uns in einer besonderen Zeit, die besondere Maßnahmen und Flexibilität abverlangt. Nur so können wir die schnelle Ausbreitung des Corona-Virus verhindern«.
Der Minister bittet alle Eltern, Kinder und Schüler umsichtig mit der Situation umzugehen. »Damit die Schließungen auch Wirkung zeigen, bitte ich darum, auf parallele Betreuungsstrukturen oder Freizeitaktivitäten mit größeren Kinderansammlungen zu verzichten. Bisher habe ich aber den Eindruck, dass alle Beteiligten verständnisvoll mit der Situation umgehen. Dafür möchte ich mich herzlich bedanken. Zusammenhalt, Unterstützung und Rücksichtnahme sind jetzt entscheidend.«
Gesundheitsministerin Petra Köpping erklärt: »Die Schließung von Schulen und Kitas auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ist nötig, um die Ansteckungsmöglichkeiten weiter zu reduzieren. Auch wenn Kinder offensichtlich nicht so stark erkranken, sind sie doch Infektionsbrücken zu ihren Eltern und Freunden. Diese Brücken müssen wir abbrechen, um das Virus auszuhungern. Ich hoffe auf das Verständnis aller für diese Maßnahme.«
Für die Zeit der Schulschließungen wird den Schülern durch die Schulen Lernstoff bereitgestellt, damit die freie Zeit als Lernzeit genutzt werden kann. Der Minister dankte den Lehrern, die durch elektronischen oder analogen Wege mit ihren Schülern im Austausch bleiben.
Die Abiturprüfungen und Prüfungen an den Oberschulen sind nach derzeitigem Stand nicht in Gefahr. Die ersten Prüfungen beginnen erst nach Ostern.
Alle weiteren sich ergebenden Fragen werden zügig geklärt. Für Rückfragen aus der Bevölkerung schaltet das Kultusministerium eine Hotline unter der Nummer 0351-564 69999.
Pressemitteilung des SMK - Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Die Allgemeinverfügung kann hier heruntergelanden werden. In der Anlage ist die Liste der Berufe angefügt, die berechtigt sind, eine Notbetreuung zu beantragen.
+++ Veranstaltungen in Borna abgesagt +++
„Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefährdungslage durch das neue Corona-Virus (SARS-CoV-2), das die Krankheit COVIS-19 verursachen kann, ergreift die Große Kreisstadt Borna umfassende Maßnahmen, um die Bevölkerung und vor allem besonders gefährdete Risikogruppen zu schützen. Aus diesem Grund haben wir uns – auch vor dem Hintergrund des Erlasses der Sächsischen Staatsregierung, der seit Donnerstag, dem 12. März, 08.00 Uhr gültig ist – entschieden, alle städtischen Veranstaltungen ab Sonnabend, dem 14. März 2020 bis auf weiteres abzusagen. Das gilt sowohl für Veranstaltungen unseres Stadtkulturhauses, unserer Mediothek und unseres Museums als auch für alle anderen Veranstaltungen, bei denen die Große Kreisstadt Borna Veranstalter ist. Die regulären Öffnungszeiten der Mediothek Borna und der Museums der Stadt Borna bleiben davon unberührt.
Die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen obliegt dem Verantwortungsbereich der Sächsischen Staatsregierung und ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Borna auf entsprechende Mitteilungen in den Medien zu achten“, erklärt Oberbürgermeisterin Simone Luedtke.
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Das Landratsamt Landkreis Leipzig erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG nachfolgende Allgemeinverfügung.
Bei Fragen steht Ihnen auch das Bürgertelefon des Gesundheitsamtes des Landkreises Leipzig unter der Nummer: 03437 - 984 5566 wochentags von 8.00 - 18.00 Uhr zur Verfügung.
+++ Servicetage des Finanzamtes in Borna finden nicht statt +++
Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus bleibt die Informations- und Annahmestelle des Finanzamtes Grimma vorerst für den Besucherverkehr geschlossen und die für den 24. März, 7. und 21. April 2020 geplanten Servicetage in Borna werden nicht stattfinden. Dies dient dem Schutz der Bevölkerung und der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Bediensteten.
Das Finanzamt arbeitet mit dem gewohnten Service weiter. Bei Fragen können sich Steuerpflichtige telefonisch an die Finanzämter wenden. Die Telefonnummern konkreter Ansprechpartner und Bearbeiter können der Internetseite des Finanzamtes sowie den Steuerbescheiden entnommen werden. Die Telefonzentrale des Finanzamtes ist unter 03437 / 940 0 zu erreichen. Die Kontaktaufnahme ist ebenfalls per E-Mail an poststelle.@fa-grimma.smf.sachsen.de möglich.
Besucher, die Unterlagen persönlich im Amt abgeben wollen, werden gebeten, diese per Post an das Finanzamt zu übersenden oder direkt in den Briefkasten des Amtes zu werfen. Vordrucke können beim Finanzamt schriftlich, per E- Mail oder telefonisch angefordert werden.
Darüber hinaus werden Fragen, insbesondere zu allgemeinen steuerlichen Themen, durch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter beantwortet. Dieses ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 (Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz) erreichbar.
Pressemitteilung des Finanzamtes Grimma