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Neue Berechnung der Grundsteuer für Garagen und Lauben auf städtischem Grund und Boden

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Veröffentlicht am: 28.03.2025

Neue Berechnung der Grundsteuer für Garagen und Lauben auf städtischem Grund und Boden

Zum 1. Januar 2025 trat in Deutschland die Grundsteuerreform in Kraft, die insbesondere Auswirkungen auf Eigentümer von Garagen und Lauben auf fremdem Grund und Boden hatte.

Im Zuge der Neuregelung entfällt die separate Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund sowie des Grundstücks mit darauf befindlichen fremden Gebäuden. Stattdessen wird nun ein Gesamtwert ermittelt, der ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks zugerechnet wird (§ 228 Absatz 3 Nummer 3 Bewertungsgesetz).

Grundsteuer für Garagen
Eigentümer von Garagen auf städtischem Grund erhalten keine separaten Grundsteuerbescheide mehr, es werden keine gesonderten Aufhebungsbescheide versandt.

Die neu berechnete Grundsteuer beträgt 18,40 Euro pro Jahr und umfasst sowohl das Gebäude als auch den Grund und Boden. Dieser Betrag wird gemeinsam mit dem Nutzungsentgelt am 15. Mai eines jeden Jahres fällig. Bestehende SEPA-Lastschriftmandate für die Pacht gelten automatisch auch für die Zahlung der Grundsteuer.

Grundsteuer für Lauben in Kleingartenvereinen
Auch für Lauben in Kleingartenanlagen ändert sich die Grundsteuerberechnung. Bereits veranlagte Lauben ab 24 m² erhalten keine separaten Bescheide mehr, sodass individuelle Zahlungen nicht mehr erforderlich sind. Der Gesamtwert des Grundstücks sowie der Lauben ab 30 m² wird dem jeweiligen Kleingartenverein zugerechnet.

Bitte beachten Sie diese Änderungen und nehmen Sie keine eigenständigen Zahlungen mehr vor, sofern Sie von der neuen Regelung betroffen sind.

 
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